Änderungen
/* Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung */
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==
Wer regelmäßig einen oder mehrer sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterfällt auch dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:
Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.
(BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 16)
Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht allerdings nicht:
Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 Satz 2 SGB VI jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelung''' ==
Das Merkmal "im wesentlichen nur für einen Auftraggeber" sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:
"Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128."
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)
Das Merkmal "auf Dauer" erlaubt einzelne "Ausreißerjahre":
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Urlaub''' ==