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Scheinselbständigkeit

898 Byte hinzugefügt, 10:07, 13. Apr. 2015
/* Scheinselbständigkeit - Aktuelles 2014 / 2015 */
Es sind Gestzesentwürfe geplant (siehe dazu ganz oben), die Missbrauch von Arbeitnehmerüberlassungerlaubnis (Vorratserlaubnis) und Werkvertrag verhindern sollen sowie Kriterien für die Prüfbehörden festlegen sollen. Entsprechende Kritieren gab es bereits 1999, sie wurden 2003 abgeschafft.
 
== '''Scheinselbständigkeit - Haftungsbescheid vom Finanzamt''' ==
 
Wer Scheinselbständige beschäftigt, haftet nicht nur für die Sozialversicherungsbeiträge, sondern sogar für die Abfündung der Einkommenssteuer und Umsatzsteuer durch den Selbständigen. Wird von Zoll, DRV oder Finanzamt festgestellt, dass eine scheinselbständige Beschäftigung vorlag und ist der Scheinselbständige seinen Pflichten gegenüber dem Finanzamt nicht nachgekommen, kann das Finanzamt den Auftraggeber nach § 42d EStG dafür in Haftung nehmen. Kein seltener Fall: So zuletzt geschehen im Falle einer großen Versicherung in NRW und einem Selbständigen in Hamburg. Gegen den Haftungsbescheid muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden; da er sofort vollstreckbar ist, muss mit dem Finanzamt vereinbart werden, dass die Vollstreckung augesetzt wird, notfalls ist mit Hilfe des Finanzgericht durchzusetzen.
== '''Interviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit''' ==
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