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Mehrarbeit

2.250 Byte hinzugefügt, 11:50, 4. Mai 2015
/* Mehrarbeit - überstunden */
== '''Mehrarbeit - überstunden ''' ==
Zwischen [[Überstunden]] und Mehrarbeit besteht im alltäglichen Sprachgebrauch grundsätzlich begrifflich kein Unterschied, im Allgemeinen wird dieser Begriff ebenso wie der Begriff der Überstunden auf die Überschreitung der regelmäßigen betrieblichen oder tariflichen Arbeitszeit angewandt.
Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (§ 7 TVÖD) werden Überstunden und Mehrarbeit allerdings unterschiedlich definiert([http://www.tvoed-tarifvertrag-oeffentlicher-dienst.de/TVoeD_%A77_Sonderformen_der_Arbeit.html]).
Eine einheitliche Begrifflichkeit gibt es daher nicht. Vielmehr Die Bedeutung richtet sich die gleiche oder unterschiedliche Bedeutung letztlich nach den jeweiligen Definitionen in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag. == '''Bundesarbeitsgericht zu Mehrarbeit und überstunden''' == Das Bundesarbeitsgericht hat die Begriffe "Mehrarbeit" und "Überstunden" im Arbeitszeitrecht am Beispiel der Schwerbehinderten grundsätzlich wie folgt abgegrenzt: Nach § 46 SchwbG sind Schwerbehinderte auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. Was unter dem Begriff der Mehrarbeit im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen sei, bestimmt das Gesetz nicht. Die in der Vorschrift enthaltene Regelung wurde als § 43 SchwbG 1979 erstmals in das Gesetz eingeführt und hatte offenbar als Vorbild den inhaltlich vergleichbaren § 4 der Freizeitanordnung des Reichsarbeitsministers vom 22. Oktober 1943 (RArbBl. I S. 508). Der Umfang der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit ergibt sich im wesentlichen aus der noch fortgeltenden Arbeitszeitordnung (AZO) vom 30. April 1938 (RGBl. I S. 447). Wenn auch die tarifliche Praxis und die von ihr beeinflußte Praxis des Arbeitslebens schon seit langem von anderen Arbeitszeitregelungen ausgehen, gilt als gesetzliche Regelung, von besonderen Ausnahmen aus Gründen des Arbeitsschutzes (z. B. §§ 8 ff. JArbSchG, § 15 a StVZO) abgesehen, immer noch, daß die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten darf (§ 3 AZO, Grundsatz des Achtstundentages).  Danach ist Mehrarbeit diejenige Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht. Dagegen wird unter Überarbeit (Überstunden, Überschichten) die Arbeit verstanden, die über die für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis aufgrund Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrages festgelegte Arbeitszeit hinausgeht (vgl. Gröninger/Thomas, Schwerbehindertengesetz, Stand Januar 1989, Erl. zu § 46; Jung/Cramer, Schwerbehindertengesetz, 3. Aufl., § 46 Rz 1, 2; Weber, Schwerbehindertengesetz, Stand Februar 1989, § 46 Anm. 1; Wiegand, Kommentar zum Schwerbehindertengesetz, Stand Juni 1988, § 43 Rz 2; Neubert/Becke, Schwerbehindertengesetz, 2. Aufl., § 46 Rz 4; Thieler, Das Schwerbehindertengesetz, § 46 Rz 3; a. A. Neumann in Wilrodt/Gotzen/Neumann, Schwerbehindertengesetz, 7. Aufl., § 46 Rz 3; Rewolle/Dörner, Schwerbehindertengesetz, Stand 1. Juli 1989, § 46, zu III). (BAG, Urteil vom 08. November 1989 – 5 AZR 642/88 –, BAGE 63, 221-226, Rn. 12)
== '''Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit''' ==
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