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Statusfeststellungsverfahren

20 Byte hinzugefügt, 14:53, 19. Feb. 2016
== '''Statusfeststellungsverfahren für Geschäftsführer und mitarbeitende Familienangehörige''' ==
Das Statusfeststellungsverfahren bei der Einstellung von Geschäftsführern [Geschäftsführer] und Familienangehörigen ist anders als das Anfrageverfahren bei Selbständigen / Arbeitnehmern zwingend durchzuführen.
Nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB (idF. ab 1.1.2005) ist über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, in denen der Arbeitgeber Anmeldungen nach § 28a SGB IV für Ehegatten und Lebenspartner oder geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Beschäftigungsbeginn nach dem 31.12.2004 erstellt, von Amts wegen über den Status zu entscheiden.
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