Statusverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
Mwf (Diskussion | Beiträge) (Statusverfahren, Sozialversicherungspflicht, Rechtsanwalt, Anwalt.) |
(kein Unterschied)
|
Version vom 7. April 2012, 20:04 Uhr
Mit einem Statusverfahren wird die Klärung eines zwischen den Parteien umstrittenen Rechtsverhältnisses angestrebt. Statusverfahren existieren in verschiedenen Rechtsgebieten, so im Arbeitsrecht, Aktienrecht, Familienrecht und Sozialversicherungsrecht.
Statusverfahren im Sozialversicherungsrecht
Im Sozialversicherungsrecht geht es beim Statusverfahren, das dort Statusfeststellungsverfahren oder Anfrageverfahren heißt, um die Frage, ob eine sozialvericherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Wird im Statusverfahren die Sozialversicherungspflicht festgestellt, folgt daraus die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung. Für das Statusverfahren im Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich die Clearingsstelle der Deutschen Rentenversicherung zuständig. Achtung: Das Statusverfahren ist nur zulässig, wenn noch kein offizielles sozialversicherungsträgerseitiges Verfahren eingeleitet wurde, ausserdem hat es große Vorteile, wenn es binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit beantragt wird. Nicht immer geht das Statusverfahren wunschgemäß aus. Dagegen kann - aber nur mit qualifizierter Unterstützung - Widerspruch eingelegt werden. Die gerichtliche Klärung schließt sich möglicherweise an die Widerspruchsentscheidung an, die häufig keine echte Überprüfung darstellt. Die Klage erfolgt nach der Widerspruchsentscheidung vor dem Sozialgericht.
Achtung Steuerberater: Steuerberater haften auch für eine unterlassene Beratung selbständiger Mandanten! Der Bundesgerichtshof hat Steuerberater dazu verpflichtet, dem Mandanten zu raten, einen spezialisierten Anwalt einzuschalten.
Bei der Berufung von GmbH-Geschäftsführern ist die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens (Anfrageverfahren [1]) vorgeschrieben.
Mehr dazu auf [Scheinselbstaendigkeit.de] und [Statusfeststellungsverfahren.de]
Mehr Informationen unter Statusfeststellungsverfahren (de) [2], Anfrageverfahren (de) [3] oder auf unserem großen Portal Scheinselbstaendigkeit (de) [4].
Statusverfahren im Arbeitsrecht
Auch vor dem Arbeitsgericht können Sie bei Bestehen eines selbständigen Dienstvertrages (Auftrag, Anstellungsvertrag) klären lassen, ob Sie als Arbeitnehmer anzusehen ist. Angebliche freie Mitarbeiter, Dozenten, Dienstleister und sogar Geschäftsführer sind häufig als Arbeitnehmer anzusehen. Vorteile der Statusklärung können sein: Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung in Krankheitsfalle, Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auch nur eine Abfindung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich.
Wir unterstützen Sie als freier Mitarbeiter, Freelancer oder Subunternehmer bei der Klärung des Status vor dem Arbeitsgericht. Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollte eine frühzeitige Beratung beim Anwalt stattfinden. Bitte achten Sie darauf, dass die Rechtsschutzversicherung nicht eintritt, wenn die dreimonatige Wartezeit des Versicherungsvertrags nicht schon bei dem Beginn der Tätigkeit erfüllt war. Ausserdem kann es Probleme mit dem Versicherungstypus geben. So ist umstritten, ob eine Selbständigenversicherung einen Statusrechtsstreit decken muß, bei dem der Versicherte behauptet, in Wirklichkeit Arbeitnehmer zu sein.
Mehr dazu in "Arbeitsrechtliche Statusfragen - abgedeckt durch Rechtschutz für Arbeitssachen?" von RA Dr. Joachim Wichert, FAArbR, original erschienen in: MDR 2009 Heft 16, 897 - 900.
Statusverfahren im Betriebsverfassungsrecht
Im Betriebsverfassungsrecht kann eine Überprüfung des Status leitender Angestellter jederzeit auch außerhalb einer Betriebsratswahl bzw. Wahl zum Sprecherausschuß im sogenannten Statusverfahren vor dem Arbeitsgericht geklärt werden. Antragsberechtigt für das Statusverfahren sind der Arbeitgeber, der Betriebsrat, der Sprecherausschuß und der betroffene Arbeitnehmer. Die vom angerufenen Arbeitsgericht rechtskräftig getroffene Entscheidung ist verbindlich. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der vermeintlich leitende Angestellte tatsächlich kein leitender Angestellter ist, verliert er mit der Rechtslraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung seine Mitgliedschaft im Sprecherausschuß (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 6 Sprecherausschußgesetz).
Statusverfahren im Aktienrecht
Auch im Aktienrecht gibt es ein Statusverfahren (§§ 97 - 99 AktG) zur Klärung der Frage, ob ein Unternehmen einen Aufsichtsrat haben muss bzw. nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat eines Unternehmens sich zusammenzusetzt. Dabei wird zwischen dem unstreitigen Statusverfahren und dem gerichtlichen Statusverfahren (§ 98 f. AktG) unterschieden. Die Gerichtskosten richten sich nach der Kostenordnung (§ 99 Abs.6 AktG). Der Gegenstandswert, nach dem sich die Gerichtskosten und die Anwaltskosten bemessen, ist regelmäßig auf 50.000 € festzusetzen. Die Kosten trägt, von Missbrauchsfällen abgesehen, die Gesellschaft.
Mehr Informationen:
Statusverfahren über Zusammensetzung des Aufsichtsrates (Dr. Roland Köstler), Hans-Böckler-Stiftung (1.9.2009) [5]
Statusverfahren im Familienrecht
Im Familienrecht gibt es das Statusverfahren zwischen den Lebenspartnern nach § 269 FamFG.
Mehr Informationen finden Sie demnächst auf Statusverfahren (de) [6]