Betriebsratsschulung: Unterschied zwischen den Versionen
Mwf (Diskussion | Beiträge) (→Grundschulung zum Betriebsverfassungsrecht) |
Mwf (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
[[Category:Kollektivarbeitsrecht]] | [[Category:Kollektivarbeitsrecht]] | ||
+ | == '''Betriebsratsschulung / Betriebsräteseminar''' == | ||
+ | |||
+ | Nach § 37 Abs. 6 BetrVG hat der Betriebsrat Anspruch auf bezahlte Freistellung bzw. bezahlte Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Schulungen, wenn diese Kenntnisse vermitteln, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich sind. Ausserdem können sich Betriebsratsmitglieder je Amtsperiode nach § 37 Abs. 7 BetrVG für drei Wochen bei "geeigneten" Schulungen anmelden, erstmals gewählte Betriebsräte sogar für vier Wochen. | ||
== '''Erforderliche Seminare nach § 37 Absatz 6 BetrVG''' == | == '''Erforderliche Seminare nach § 37 Absatz 6 BetrVG''' == |
Version vom 9. April 2012, 16:33 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Betriebsratsschulung / Betriebsräteseminar
- 2 Erforderliche Seminare nach § 37 Absatz 6 BetrVG
- 3 Grundschulung zum Betriebsverfassungsrecht
- 4 Spezialschulung zum Betriebsverfassungsrecht
- 5 Geeignete Seminare nach § 37 Absatz 7 BetrVG
- 6 Buch zum Thema Betriebsrat
- 7 Fachbeiträge zum Thema Betriebsrat
- 8 Weblinks
- 9 Autor
Betriebsratsschulung / Betriebsräteseminar
Nach § 37 Abs. 6 BetrVG hat der Betriebsrat Anspruch auf bezahlte Freistellung bzw. bezahlte Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Schulungen, wenn diese Kenntnisse vermitteln, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich sind. Ausserdem können sich Betriebsratsmitglieder je Amtsperiode nach § 37 Abs. 7 BetrVG für drei Wochen bei "geeigneten" Schulungen anmelden, erstmals gewählte Betriebsräte sogar für vier Wochen.
Erforderliche Seminare nach § 37 Absatz 6 BetrVG
Grundschulung zum Betriebsverfassungsrecht
Grundschulungen sind Betriebsratsschulungen [1], die die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht [2] (bei Betriebsratsmitgliedern [3]) im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zum Ziel haben. Grundschulungen sind abzugrenzen von Spezialschulungen [4], die im Hinblick auf die Erforderlichkeit eine nähere Begründung vom Betriebsrat erfordern.
Grundschulung und Spezialschulung
Für neugewählte Betriebsräte ist es neben der Unterscheidung “geeigneter” und “erforderlicher” Seminare wichtig, die Unterscheidung zwischen Grundlagenschulungen und Spezialschulungen zu kennen. Sogenannte Grundlagenschulungen hält die Rechtsprechung nämlich immer für erforderlich, so daß der Betriebsrat dies nicht näher begründen muß.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Betriebsräteschulungen (§§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG) ist nämlich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Betriebsräteschulungen werden deshalb in zwei Kategorien unterteilt: die Grundschulung (http://www.grundschulung.de), die Grundkenntnisse des BetrVG vermitteln soll und die Spezialschulung (http://www.spezialschulung.de), die vertiefte Kenntnisse auf einem Spezialgebiet vermittelt.
Das gilt im Grunde auch für Personalratsmitglieder:
"Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.03 - 6 P 10.02). Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.03 - 6 P 10.02)."
BVerwG, Beschluß vom 14.06.2006 Aktenzeichen: 6 P 13/05
Mehr Infos zur Rechtslage bei Personalratsschulungen via JuracityBlog. http://blog.juracity.de/2007-10-19/personalratsschulung-zum-tvoed-grundschulung-oder-spezialschulung.html