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Betriebsrente Foveruka Ford

2.546 Byte hinzugefügt, 15:49, 14. Apr. 2012
Rechtsanwalt Felser hat 2002 das erste Urteil des Bundesarbeitsgerichts gegen die Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten für einen Mitarbeiter der Ford Werke Köln erreicht. Bereits 1999 hatte er eine angeblich gewerbliche Arbeitnehmerin wegen der Ungleichbehandlung durch die Foveruka erfolgreich vertreten, durch einen Vergleich "in letzter Minute" wurde das bereits tenorierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht veröffentlicht.
== '''Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10..12.2002Aktenzeichen 3 AZR 3/02''' ==
Die Klage gegen die Foveruka e.V., den in Köln ansässigen Träger der betrieblichen Altersversorgung bei Ford, hatte zum Anlaß, dass Arbeiter bei längerer Betriebszugehörigkeit im Vergleich zu den Angestellten immer geringere Betriebsrentenansprüche erwerben. Während Ford / Visteon / Foveruka den Angestellten nach 10 Jahren 1 % bei der Betriebsrente gutschreiben, sind es bei den Arbeitern (den gewerblichen Arbeitnehmern überwiegend in der Produktion) nur 0,37 %. Das kann bei der Betriebsrente mehrere hundert Euro Unterschied ausmachen. Mandanten von Rechtsanwalt Felser klagen bis heute die Differenz bei der Betriebsrente vor dem Arbeitsgericht Köln ein.
Trotz des Urteils im Jahre 2002 hat die Foveruka die rechtswidrige Praxis nämlich nicht sofort geändert, sondern lange Jahre beibehalten, nach dem Motto: wer nicht klagt, bekommt auch nichts. Die Foveruka konnte so Millionen an Nachzahlungen sparen, weil jedes Jahr die Nachzahlungen, die älter als drei Jahre waren, verjährten. Betriebsrentner von Ford verschenkten so mehrstellige Millionebeträge, weil sie ihre Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht haben.
== '''Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.2.2010Aktenzeichen 3 AZR 216/09''' ==
Am 16.2.2010 hat das Bundesarbeitsgericht die Praxis von Foveruka erneut für rechtswidrig erklärt und das von Rechtsanwalt Felser erstrittene Grundsatzurteil aus dem Jahre 2002 mit den Worten bestätigt:
Neben der trotz höchstrichterlicher Verurteilung weiterpraktizierten Ungleichbehandlung versuchen viele namhafte Unternehmen, u.a. IBM, aber auch Ford, Betriebsrentenerhöhungen zu vermeiden. Erst nach Klage und Verurteilung zahlen viele Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebene Erhöhung der Betriebsrente (Anpassung nach § 16 BetrAVG).
 
Nach dem Gesetz '''hat''' der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrente zu prüfen und diese ggf. an die Preisentwicklung oder die Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer im Unternehmen anzupassen:
 
'''''§ 16 Anpassungsprüfungspflicht'''
 
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
 
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
 
1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
 
im Prüfungszeitraum.
 
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt wenn
 
1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird oder
3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
 
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
 
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
 
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.''
IMB weigert sich sogar, trotz einer Verurteilung durch das Bundesarbeitsgericht in vergleichbaren Fällen die Betriebsrente auch bei Kollegen des Klägers zu erhöhen. Das Arbeitsgericht Stuttgart und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) werden seit Beginn des Jahres 2010 mit Verfahren betreffend die Betriebsrentenanpassung bei der Firma IBM förmlich „überschwemmt“. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart sah sich deswegen zu einer beispiellosen Pressemitteilung veranlasst, die nur als "Ohrfeige" für das bekannte Unternehmen angesehen werden kann:
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Trotz einem Gewinn von 6,7 Milliarden Dollar im Jahr 2010 lehnt Ford eine (4) Büro für Altersdiskriminierung zur unterlassenen Erhöhung der Betriebsrente ab, weil die Erhöhung der Betriebsrenten ""zu einer übermässigen wirtschaftlichen Belastung für das Unternehmen führen" würde. "Sie hätte eine Bedrohung der Wettbewerbsfähigkeit, der Unternehmenssubstanz sowie von Arbeitsplätzen zur Folge.", so bei Ford laut dem Büro für Altersdiskriminierung(Foveruka)[http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=3981].
== ''' Autor''' ==
Michael W. Felser ist der auf das Thema "Betriebsrente Ford / Visteon durch die Foveruka" spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals "Juracity - Recht für Alle!". Er hat zahlreiche Arbeitnehmer und Führungskräfte bei der Anpassung der Betriebsrente und der Ungleichbehandlung (Arbeiter/Angestellte) bei Ford und Visteon beraten und vertreten. Betriebsräte berät er als Sachverständiger bei Betriebsvereinbarungen zum Thema "Betriebliche Altersvorsorge". Referenzen auf Anfrage.
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