Änderungen
/* Schwarzarbeit - Rechtsgrundlagen */
Vor dem 1.8.2004 galt:
§ 1 Abs. 1 SchwArbG enthielt eine keine Definition des Begriffs „Schwarzarbeit“, sondern beschrieb lediglich einige Ordnungswidrigkeiten unter der Überschrift „Schwarzarbeit“.
§ 1 Abs. 3 SchwArbG schloß Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit und Selbsthilfe bei Zahlung eines höheren Entgelts nicht aus.