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/* Abfindungsklage */
== '''Abfindungsklage''' ==
Der Begriff "Abfindungsklage" wird von Arbeitnehmern häufig gebraucht, wenn sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen und das Ziel ist, eine Abfindung zu erhalten. Tatsächlich wird auch in den überwiegenden Fällen nach einer Klage gegen die Kündigung eine Abfindung gezahlt. Allerdings sieht das Gesetz keine Abfindungsklage vor, sondern "nur" eine Kündigungsschutzklage, mit der die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird. Ziel des Kündigungsschutzgesetzes ist die Weiterbeschäftigung, weil die Rechtspraxis aber völlig anders aussieht, wird es auch spöttisch als Abfindungsgesetz bezeichnet. Wenn also gegen eine Kündigung vorgegangen wird, erhebt der Anwalt eine Kündigungsschutzklage und keine Abfindungsklage. "Das will ich ja gar nicht", ist dann eine häufige Antwort von Arbeitnehmern, "ich will nicht mehr dort arbeiten". Wenn dieser Satz gegenüber dem Arbeitgeber fällt, sinkt dessen Bereitschaft auf Zahlung einer Abfindung gegen Null. Grund dafür ist, dass Arbeitgeber nur deswegen auf eine Kündigungsschutzklage hin eine Abfindung zahlen, weil sie befürchten, den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen zu müssen. Wird diese Furcht genommen, besteht kein Grund mehr, eine Abfindung anzubieten. Im Gegenteil bieten dann clevere Anwälte des Arbeitgebers die Weiterbeschäftigung an.
Eine Klage, die direkt auf Zahlung einer Abfindung gerichtet ist, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, z.B. wenn in einem Sozialplan eine Abfindung vorgesehen ist und diese zu Unrecht nicht oder zu niedrig ausgezahlt wird.
== '''Abfindungshöhe''' ==