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/* Rechtsprechung zum Leitenden Angestellten */
== '''Rechtsprechung zum Höhe der Abfindung bei Leitenden Angestellten''' ==
Die Höhe einer Abfindung ist beim leitenden Angestellten ebensowenig gesetzlich geregelt wie bei den nicht-leitenden Arbeitnehmern. Die mögliche Abfindungshöhe richtet sich nach den üblichen Regeln des Unternehmens, der Rechtslage im Falle einer Kündigung und dem Verhandlungsgeschick des Anwalts des leitenden Angestellten. Üblicherweise wird angenommen, dass die Abfindungshöhe bei leitenden Angestellten überdurchschnittlich ist, sich also statt der üblichen Abfindungsformel bei Arbeitnehmern (Faktor 0.5) bei etwa 1,0 als Faktor erreichen lassen. Da aber ein Anspruch auf eine Abfindung bei einer Trennung nicht besteht, handelt es sich nur um eine Verhandlungsbasis. Das Arbeitsgericht kann die Höhe der Abfindung bei echten leitenden Angestellten auf Antrag des Arbeitgebers festsetzen, wenn die Kündigung unwirksam ist. Die Gerichte tendieren dabei zu einer Abfindung im üblichen Rahmen. Da die meisten als leitende Angestellte angesehenen Führungskräfte aber keine leitenden Angestellten im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sind, also vollen Kündigungsschutz geniessen, lassen sich aussergerichtlich oder vergleichsweise höhere Abfindungen erreichen.
== '''Rechtsprechung zum Leitenden Angestellten''' ==
Eine ausreichende Personalverantwortung eines leitenden Angestellten im Sinne des § 14 Abs 2 Satz 1 KSchG kann bereits dann gegeben sein, wenn sie sich auf eine abgeschlossene Gruppe von Mitarbeitern bezieht, die für das Unternehmen von wesentlicher Bedeutung ist. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn diese Mitarbeiter ihrerseits die ihnen nachgeordneten Arbeitnehmer selbständig einstellen und entlassen können. Diplomkaufmann als Leiter des Zentralen Marketings mit 2000 Mitarbeitern in der Vergütungsgruppe 5 (monatliche Vergütung in Höhe von 31.000,00 DM) des übertariflichen Kreises mit Gesamtprokura.