Änderungen
/* Rechtsgrundlagen einer Unkündbarkeit */
§ 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG: Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.
'''Mitglied einer Mitarbeitervertretung'''
Katholische Kirche: Nach § 19 MAVO kann einem Mitarbeitervertreter nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. [http://www.diag-mav-freiburg.de/gemeinsam/a-z/kuendigungsschutz-mavo-07-01-24.pdf] Eine Zustimmung der Mitarbeitervertretung ist nicht erforderlich.
Evangelische Kirche: Nach § 21 MVG kann einem Mitarbeitervertreter nur auch wichtigem Grund gekündigt werden. Anders als in der katholischen Kirche muss die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegen oder ersetzt werden (wie beim Betriebsrat).
'''Gleichstellungsbeauftragte'''