Abfindung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die Höhe der Abfindung variiert stark. Es gibt Unternehmen, die in freiwilligen Vereinbarungen zum Ausscheiden (Voluntary Plan) bis zu 2,5 Gehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit anbieten. Allerdings ist der Faktor nur ein Teil der Summe, entscheidend ist natürlich für die Höhe der Abfindung auch, welche Gehaltsbestandteile als Berechnungsgrundlage genommen werden. Die beste Berechnungsgrundlage ist das Jahresgehalt dividiert durch 12. Folgende Faktoren beeinflussen die Höhe der Abfindung: | + | Die Höhe der Abfindung variiert stark [http://www.felser.de/blog/hoehe-der-abfindung-statistik/]. Es gibt Unternehmen, die in freiwilligen Vereinbarungen zum Ausscheiden (Voluntary Plan) bis zu 2,5 Gehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit anbieten. Allerdings ist der Faktor nur ein Teil der Summe, entscheidend ist natürlich für die Höhe der Abfindung auch, welche Gehaltsbestandteile als Berechnungsgrundlage genommen werden. Die beste Berechnungsgrundlage ist das Jahresgehalt dividiert durch 12. |
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== '''Rechtsirrtümer zum Thema Abfindung''' == | == '''Rechtsirrtümer zum Thema Abfindung''' == |
Version vom 3. Juli 2015, 17:53 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Abfindung
- 2 Abfindung - Rechtsgrundlagen
- 3 Abfindungsgesetz
- 4 Abfindungsklage
- 5 Abfindungshöhe
- 6 Rechtsirrtümer zum Thema Abfindung
- 7 Abfindung und Arbeitslosengeld I
- 8 Abfindung und Arbeitslosengeld II
- 9 Abfindung und Einkommenssteuer
- 10 Abfindung und Kirchensteuer
- 11 Rechtsprechung - Urteile der Arbeitsgerichte
- 12 Checkliste Abfindung
- 13 Abfindungsrechner - berechnen Sie Ihre Abfindung
- 14 Interviews zum Thema Abfindung
- 15 Weblinks
- 16 Autor
Abfindung
Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen grundsätzlichen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung. Die meisten Abfindungen werden nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart. Seltener bieten Unternehmen freiwillig eine Abfindung bei einer Kündigung an, wenn der Arbeitnehmer auf eine Klage gegen die Kündigung verzichtet.
Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung kann sich aber aus einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan ergeben.
Verbreitet ist der Rechtsirrtum, gegen eine Kündigung könne Klage auf Abfindung erhoben werden. Das Kündigungsschutzgesetz "ist nach seiner Konzeption ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz (BAG 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 - Rn. 41, BAGE 140, 47; 24. März 2011 - 2 AZR 674/09 - Rn. 20)." so BAG, Urteil vom 29. August 2013 – 2 AZR 419/12 –, juris. Deshalb ermöglicht es die Erhebung einer Klage, mit der die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird, sog. Kündigungsschutzklage.
Abfindung - Rechtsgrundlagen
Wie bereits gesagt, gibt es keinen direkten Rechtsanspruch auf eine Abfindung nach Kündigung. Trotzdem wird meistens eine Abfindung gezahlt. Im Kündigungsschutzgesetz finden sich zwei Situationen, in denen eine Abfindung gezahlt wird, die erste ist eine freiwillige Regelung (§ 1a KSchG), die andere Regelung erlaubt dem Arbeitsgericht, ein Arbeitsverhältnis, das keinen Sinn mehr macht, gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen (§§ 9,10 KSchG).
§ 1a KSchG Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
§ 9 KSchG Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
§ 10 KSchG Höhe der Abfindung
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
Ausserdem kann ein Anspruch auf eine Abfindung entstehen, wenn der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat vereinbarte Regelungen nicht einhält (§ 113 BetrVG):
§ 113 BetrVG Nachteilsausgleich
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
Abfindungsgesetz
Das Kündigungsschutzgesetz wird oft von damit befassten Kreisen als "Abfindungsgesetz" bezeichnet, weil die meisten Kündigungsschutzverfahren mit einer Abfindung enden (und nicht mit dem Erhalt des Arbeitsplatzes). Ein Abfindungsgesetz gibt es nicht. Der Autor allerdings einen nicht ganz ernst gemeinten Entwurf eines Abfindungsgesetz entworfen [1]
Abfindungsklage
Der Begriff "Abfindungsklage" wird von Arbeitnehmern häufig gebraucht, wenn sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen und das Ziel ist, eine Abfindung zu erhalten. Tatsächlich wird auch in den überwiegenden Fällen nach einer Klage gegen die Kündigung eine Abfindung gezahlt. Allerdings sieht das Gesetz keine Abfindungsklage vor, sondern "nur" eine Kündigungsschutzklage, mit der die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird. Ziel des Kündigungsschutzgesetzes ist die Weiterbeschäftigung, weil die Rechtspraxis aber völlig anders aussieht, wird es auch spöttisch als Abfindungsgesetz bezeichnet. Wenn also gegen eine Kündigung vorgegangen wird, erhebt der Anwalt eine Kündigungsschutzklage und keine Abfindungsklage. "Das will ich ja gar nicht", ist dann eine häufige Antwort von Arbeitnehmern, "ich will nicht mehr dort arbeiten". Wenn dieser Satz gegenüber dem Arbeitgeber fällt, sinkt dessen Bereitschaft auf Zahlung einer Abfindung gegen Null. Grund dafür ist, dass Arbeitgeber nur deswegen auf eine Kündigungsschutzklage hin eine Abfindung zahlen, weil sie befürchten, den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen zu müssen. Wird diese Furcht genommen, besteht kein Grund mehr, eine Abfindung anzubieten. Im Gegenteil bieten dann clevere Anwälte des Arbeitgebers die Weiterbeschäftigung an.
Eine Klage, die direkt auf Zahlung einer Abfindung gerichtet ist, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, z.B. wenn in einem Sozialplan eine Abfindung vorgesehen ist und diese zu Unrecht nicht oder zu niedrig ausgezahlt wird.
Abfindungshöhe
Die Höhe der Abfindung variiert stark [2]. Es gibt Unternehmen, die in freiwilligen Vereinbarungen zum Ausscheiden (Voluntary Plan) bis zu 2,5 Gehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit anbieten. Allerdings ist der Faktor nur ein Teil der Summe, entscheidend ist natürlich für die Höhe der Abfindung auch, welche Gehaltsbestandteile als Berechnungsgrundlage genommen werden. Die beste Berechnungsgrundlage ist das Jahresgehalt dividiert durch 12.
Folgende Faktoren beeinflussen die Höhe der Abfindung:
1. wirtschaftliche Lage des Unternehmens
2. Unternehmenskultur
3. frühere Abfindungsregelungen in Sozialplan oder freiwilligen Vereinbarungen
4. Erfolgsaussichten einer Klage (Wirksamkeit der oder einer Kündigung)
5. Verhandlungsgeschick des Anwalts des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer sollten daher keinesfalls zum Anwalt "auf der Ecke" oder aus dem Verein gehen, sondern sich den Anwalt sehr genau aussuchen. Bei Abfindungen geht es schnell um ein paar tausender mehr. Wenn man den richtigen Anwalt hat, der sich mit dem Thema auskennt.
Rechtsirrtümer zum Thema Abfindung
1. Bei Kündigung gibt es immer eine Abfindung.
Irrtum, denn es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. Dank anwaltlicher Verhandlungskunst enden trotzdem 90 % aller Kündigungsschutzklagen erstinstanzlich mit einer Abfindung, ca. 70 % schon vor dem Gütetermin.
2. Die Abfindung ist steuerfrei.
Irrtum, die Abfindung wird normal wie andere Einkünfte besteuert. Sparen kann man u.U. durch die sog. Fünftelungsregelung. Angeboten aus der Finanzwirtschaft, die Abfindung steuersparend anzulegen, sollten Sie mit besonderem Misstrauen begegnen.
3. Die Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Irrtum: Wenn Sie gut beraten sind und einen guten Anwalt haben, auf keinen Fall. Eine Anrechnung erfolgt nur bei einer zu kurzen Kündigungsfrist. Lassen sie sich deshalb die Kündigungsfrist nicht „abkaufen“. Unter Umständen kann aber sogar das - z.B. bei älteren Arbeitnehmern oder wenn ein neuer Job schon winkt - ein gutes Geschäft sein.
4. Üblich ist eine Abfindung von einem halben Gehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit
Irrtum, es gibt lediglich eine entsprechende gesetzliche, aber freiwillige Regelung in § 1a KSchG. Der Chef kann eine Abfindung in dieser Höhe anbieten, muss es aber nicht. Das halbe Gehalt schlagen Arbeitsrichter aber oft im Gütetermin vor, sog. "Abfindungsformel". Gute Anwälte geben sich damit aber nicht zufrieden, sondern verhandeln je nach Erfolgsaussichten der Klage eine höhere Abfindung heraus.
5. Bei der Abfindung müssen Dienstwagen, Bonus und Provisionen berücksichtigt werden
Irrtum, lediglich wenn das Gericht eine Abfindung festsetzt, weil eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, gibt es Regeln dazu, welche Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen sind. In Sozialplänen gibt es ganz unterschiedliche Regelungen, wie sich das bei der Abfindungsberechnung zugrundezulegende Gehalt berechnet. Ansonsten ist es freies Verhandlungsgeschick, welches Gehalt der Abfindung zugrundegelegt wird.
6. Abfindungsverhandlungen kann ich selbst am besten verhandeln oder mein Scheidungsanwalt
Irrtum, die Höhe der Abfindung richtet sich nach verschiedenen Faktoren, im wesentlichen nach der Rechtslage (was wäre wenn die Trennung vom Arbeitsgericht geprüft würde), also auch nach den Fachkenntnissen (Spezialisierung!) ihres Anwaltes. Entscheidend ist aber auch das Verhandlungsgeschick (Erfahrung aus vielen Verhandlungen) und dem Ruf ihres Anwalts.
Abfindung und Arbeitslosengeld I
Abfindung und Arbeitslosengeld II
Abfindung und Einkommenssteuer
Früher war alles besser, jedenfalls bei der Besteuerung der Abfindung. Es gab Freibeträge, nur der über die Freibetragsgrenze hinausgehende Abfindungsbetrag wurde besteuert. 1999 hat die Bundesregierung (unter Finanzminister Lafontaine) das Einkommenssteuergesetz geändert, so dass seitdem der volle Abfindungsbetrag versteuert werden muss. Das ist besonders für ältere Arbeitnehmer problematisch, die die häufig hohe Abfindung brauchen, um damit in die Rente zu kommen. Da hilft auch die sog. Fünftelungsregelung nicht, die vorgaukelt, dass die Abfindung auf fünf Jahre aufgeteilt (gesplittet) wird, so dass in jedem Jahr nur 1/5 besteuert wird. Bei vielen Arbeitnehmern bringt die Fünftelungsregelung keine spürbare Entlastung.
Im Einkommensteuerrecht heisst die Abfindung übrigens Entlassungsentschädigung.
Abfindung und Kirchensteuer
Auf die Einkommensteuer, die für den steuerpflichtigen Teil der Abfindung berechnet wird,müssen Kirchenmitglieder natürlich auch Kirchensteuer zahlen. Hätten Sie gedacht, dass die Kirchen durchaus bereit sind, auf Antrag auf diese Kirchensteuer einen Erlass von 50 % zu gewähren? Wahrscheinlich nicht, denn diese Regelung wird von den Kirchen nicht an die große Glocke gehängt.
Beide großen christlichen Religionsgemeinschaften beschlossen unter dem Tagesordnungspunkt "Erlass von Kirchensteuer bei außerordentlichen Einkünften (§ 34 EStG)" auf einer Tagung Ende Januar 1972 in Schwerte, dass "bei einmaligen Einkünften nach der Festsetzung eines ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG auf Antrag noch eine besondere Ermäßigung der Kirchensteuer in Höhe von bis zu 50 % gewa hrt werden kann". Das Thema war erneut Gegenstand von Diskussionen Anfang Mai 1992 in Marienheide. Dabei wurde vereinbart: "Die Sitzungsteilnehmer sprechen sich dafür aus, die Kirchensteuer um 50 % zu reduzieren." (nach FG Nürnberg vom 2. 2. 1995, rkr., EFG 1995 S. 691).
Die Handhabung bei den einzelnen Diözesen bzw. Landeskirchen ist leider nicht ganz einheitlich, in der Regel wird die Kirchensteuer aber erlassen. Wer nicht wagt, der nicht gewinnt: Wenn Sie in den vergangenen Jahren eine Abfindung erhalten haben, sollten Sie einen formlosen Antrag an Ihre Diözese (für Katholiken) bzw. an Ihre Landeskirche ( für Protestanten) stellen. Wenn Sie dieses Jahr eine Abfindung erhalten, warten Sie zunächst den Steuerbescheid ab. Beantragen Sie ausdrücklich einen 50%igen Erlass Ihrer Kirchensteuer,soweit diese auf die Abfindung entfällt. Dem Antrag sollten Sie eine Kopie des Steuerbescheids und eine Kopie der entsprechenden Gehaltsabrechnung beifügen.
Eine entsprechende Information der Evangelischen Kirche zu den Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Kirchensteuer finden Sie hier > [3]
Wie sich der Erlaß bei der Abfindung auswirkt, können Sie hier an einem Beispiel ersehen >> [4]
Rechtsprechung - Urteile der Arbeitsgerichte
Checkliste Abfindung
Abfindungsrechner - berechnen Sie Ihre Abfindung
Im Internet sind zahlreiche Abfindungsrechner zu finden. Der Grund: OPM (other peoples money) oder passen Sie auf Ihr Geld auf, wenn sie eine Abfindung erhalten. Viele Seiten zum Thema Abfindung und Abfindungsrechner haben nur ein Ziel: Ihr Geld, d.h., die Abfindung "anzulegen" in oft zweifelhaften Konstruktionen. Vertrauen Sie lieber ihrem Anwalt und Steuerberater als solchen Finanzhechten.
Seriöse unabhängige Abfindungsrechner finden Sie hier:
Mit dem Abfindungsrechner von felser.de[5] können Sie die (übliche) Höhe der Abfindung ausgehend von Erfahrungsdaten unserer Anwälte berechnen. Ein versierter spezialisierter Anwalt aus unserer Kanzlei kann natürlich deutlich mehr rausholen.
Mit dem Abfindungsrechner der Süddeutschen Zeitung [6] können Sie die steuerliche Belastung (Einkommenssteuer auf die Abfindung) berechnen. Der Abfindungsrechner der SZ ist bewährt und objektiv. Für genaue Daten sollten Sie allerdings frühzeitig ihren Steuerberater aufsuchen, auch wenn es um die sog. Fünftelungsregelung geht, die eine individuelle Betrachtung erfordert.
Interviews zum Thema Abfindung
Süddeutsche Zeitung vom 6.5.2012: Kündigungsklagen: Bienenstich und andere Bagatellen - Vieles ist Ermessenssache, ein Beitrag von Ina Reinsch mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser [7]
T-Online vom 28.10.2011: Kündigungsschutz - schön wär’s Ein Beitrag von dpa/T-Online Mit Interviewzitat von Rechtsanwalt Felser
Biallo.de vom 30.05.2010: Kündigung: Nur drei Wochen Zeit zur Klage vor Gericht Von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von RA Axel Willmann
Merkur Online vom 26.9.2009: Arbeitsrecht: Kündigung – Was man tun kann Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt und Fachanwalt Axel Willmann
Bild.de Kündigungsserie Teil 2 vom 28.07.2009: So reagieren Sie auf Ihre Kündigung - Wichtige Tipps zur Kündigung von Kuendigung.de-Experten Beitrag von Guido Rosenbaum mit Tipps und Interviewstrecke von Rechtsanwalt Michael W. Felser
Welt.de vom 15.09.08: Wirtschaft/Arbeitsrecht: Was Sie bei Abfindungen beachten müssen, ein Beitrag von Kirsten Schiekiera mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt und Fachanwalt Axel Willmann [8]
Focus Money: Arbeitsrecht - Eine Frage der Einstellung. In der Wirtschaftskrise zittern Arbeitnehmer um ihren Job – fatale Irrtümer von Abfindung bis Zeugnis, ein Beitrag von FOCUS-MONEY-Redakteurin Martina Simon zu Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser.[9]
Karriere.de: Abfindung - Der Kampf gegen die Kündigung, ein Beitrag von Melanie Rübartsch mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser.[10]
Süddeutsche Zeitung vom 15.11.2005: Kündigungsschutzklage - Abfindung Nein Danke! [11]
Bild & T-Online vom 13.4.2005: "Entlassen – und wie geht's jetzt weiter? Ihr SOS-Plan bei Kündigung" Mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser
Süddeutsche Zeitung vom 14.1.2004: "Find mich ab! Von Kündigungen und Abfindungen: Welche Summe Geschasste erwarten können und wann sich eine Klage lohnt." Mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [12]
Weblinks
Juracity - Recht für Alle! betreibt unter Abfindung.com eine Webseite rund um das Thema Abfindung [13]
Autor
Rechtsanwalt Felser [14]hat sich seit 1995 als Anwalt auf Arbeitsrecht, insbesondere Kündigungsschutzrecht, spezialisiert. Vorher hat er eine Rechtsabteilung einer großen Gewerkschaft mit sieben Arbeitsrechtlern geleitet. Er ist Autor verschiedener Fachbeiträge zum Kündigungsrecht und eines Ratgeber zum Thema "Kündigung - was tun?" (Bund-Verlag), den er gemeinsam mit einer Arbeitsrichterin geschrieben hat. Zum Thema Abfindung hat er in der Fachzeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" einen Beitrag "Golden Handshake, neues und altbekanntes zum Thema Abfindung" veröffentlicht. Im Internet betreib er die Webseite "Abfindung.com" [http://www.abfindung.com. Im Vorfeld von Entlassungen unterstützt er Betriebsräte bei Betriebsänderungen und begleitet sie bei Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan.