Betriebsrente Foveruka Ford: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach dem Gesetz '''hat''' der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrente zu prüfen und diese ggf. an die Preisentwicklung oder die Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer im Unternehmen anzupassen: | Nach dem Gesetz '''hat''' der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrente zu prüfen und diese ggf. an die Preisentwicklung oder die Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer im Unternehmen anzupassen: | ||
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(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. | (1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. | ||
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Die Unternehmen sind zwar eigentlich nach dem Gesetzeswortlaut verpflichtet, von sich aus eine Betriebsrentenanpassung alle drei Jahre zu prüfen, die wenigsten halten sich allerdings daran. Sie reagieren erst, wenn sie durch die Pensionäre zur Anpassung aufgefordert werden; die meisten lehnen dann den Anspruch ab. Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren, so daß die Unternehmen auch bei einer rechtwidrigen Ablehnung am Ende nur gewinnen. | Die Unternehmen sind zwar eigentlich nach dem Gesetzeswortlaut verpflichtet, von sich aus eine Betriebsrentenanpassung alle drei Jahre zu prüfen, die wenigsten halten sich allerdings daran. Sie reagieren erst, wenn sie durch die Pensionäre zur Anpassung aufgefordert werden; die meisten lehnen dann den Anspruch ab. Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren, so daß die Unternehmen auch bei einer rechtwidrigen Ablehnung am Ende nur gewinnen. | ||
− | Wenn Sie prüfen lassen wollen, ob Ihre Betriebsrente erhöht (d.h. an die Preisentwicklung angepasst) werden muß, stehen unsere im Betriebsrentenrecht erfahrenen Anwälte Felser und Willmann Ihnen gerne zur Seite. Wir machen die Anpassung für Sie geltend, wenn es erfolgsversprechend ist. | + | Wenn Sie prüfen lassen wollen, ob Ihre Betriebsrente erhöht (d.h. an die Preisentwicklung angepasst) werden muß, stehen unsere im Betriebsrentenrecht erfahrenen Anwälte Felser und Willmann Ihnen gerne zur Seite. Wir machen die Anpassung für Sie geltend, wenn es erfolgsversprechend ist. |
== '''Interviews''' == | == '''Interviews''' == |
Version vom 14. April 2012, 16:50 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Betriebsrente von Ford (Foveruka e.V.)
- 2 Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Betriebsrente von Ford durch die Foveruka
- 3 Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.12.2002 Aktenzeichen 3 AZR 3/02
- 4 Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.2.2010 Aktenzeichen 3 AZR 216/09
- 5 Überprüfung der Ford / Visteon Betriebsrente
- 6 Anpassung / Erhöhung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG
- 7 Interviews
- 8 Weblinks
- 9 Autor
Betriebsrente von Ford (Foveruka e.V.)
Die Betriebsrente bei dem Automobilhersteller Ford (und dem Automobilzulieferer Visteon), einem der größten Arbeitgeber in Köln, wird durch das Versorgungswerk der Foveruka e.V. verwaltet. Die Betriebsrente bei Ford beruht auf verschiedenen Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat der Ford Werke, die im Laufe der Zeit Verschlechterungen erfahren haben. Der Automobilzulieferer Visteon mit Standorten in Kerpen und Düren war ursprünglich ein Teil der Ford Werke und wurde ... ausgegliedert. Deshalb haben viele Arbeiter und Angestellte von Visteon ebenfalls Anspruch auf eine Betriebsrente der Foveruka.
Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Betriebsrente von Ford durch die Foveruka
Rechtsanwalt Felser hat 2002 das erste Urteil des Bundesarbeitsgerichts gegen die Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten für einen Mitarbeiter der Ford Werke Köln erreicht. Bereits 1999 hatte er eine angeblich gewerbliche Arbeitnehmerin wegen der Ungleichbehandlung durch die Foveruka erfolgreich vertreten, durch einen Vergleich "in letzter Minute" wurde das bereits tenorierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht veröffentlicht.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.12.2002 Aktenzeichen 3 AZR 3/02
Die Klage gegen die Foveruka e.V., den in Köln ansässigen Träger der betrieblichen Altersversorgung bei Ford, hatte zum Anlaß, dass Arbeiter bei längerer Betriebszugehörigkeit im Vergleich zu den Angestellten immer geringere Betriebsrentenansprüche erwerben. Während Ford / Visteon / Foveruka den Angestellten nach 10 Jahren 1 % bei der Betriebsrente gutschreiben, sind es bei den Arbeitern (den gewerblichen Arbeitnehmern überwiegend in der Produktion) nur 0,37 %. Das kann bei der Betriebsrente mehrere hundert Euro Unterschied ausmachen. Mandanten von Rechtsanwalt Felser klagen bis heute die Differenz bei der Betriebsrente vor dem Arbeitsgericht Köln ein.
Trotz des Urteils im Jahre 2002 hat die Foveruka die rechtswidrige Praxis nämlich nicht sofort geändert, sondern lange Jahre beibehalten, nach dem Motto: wer nicht klagt, bekommt auch nichts. Die Foveruka konnte so Millionen an Nachzahlungen sparen, weil jedes Jahr die Nachzahlungen, die älter als drei Jahre waren, verjährten. Betriebsrentner von Ford verschenkten so mehrstellige Millionebeträge, weil sie ihre Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht haben.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.2.2010 Aktenzeichen 3 AZR 216/09
Am 16.2.2010 hat das Bundesarbeitsgericht die Praxis von Foveruka erneut für rechtswidrig erklärt und das von Rechtsanwalt Felser erstrittene Grundsatzurteil aus dem Jahre 2002 mit den Worten bestätigt:
"Der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten rechtfertigt eine Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn damit an Unterschiede angeknüpft wird, die eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen. Dabei ist das Ziel, Unterschiede im durch die gesetzliche Rentenversicherung erreichten Versorgungsgrad auszugleichen, legitim. Damit die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, müssen die unterschiedlichen Versorgungsgrade für die Gruppen tatsächlich bezeichnend sein. Dabei kommt es nicht auf Durchschnittsberechnungen an. Entscheidend ist, ob die Gruppen hinsichtlich des Versorgungsgrades in sich ausreichend homogen und im Vergleich zueinander unterschiedlich sind.
Fehlt es an einer Rechtfertigung für eine schlechtere Behandlung von Arbeitern, steht diesen für Beschäftigungszeiten ab dem 1. Juli 1993 im Wege der Angleichung nach oben dieselbe Leistung zu wie Angestellten. Für Zeiträume vorher besteht Vertrauensschutz, da auch gesetzliche Regelungen an den bloßen Statusunterschied anknüpften. Die Angleichung nach oben ist im Betriebsrentenrecht auch geboten, wenn die Ungleichbehandlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgte. Der Anspruch richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen eine konzernübergreifende Gruppenunterstützungskasse, wenn der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten gehört.
Nach diesen Grundsätzen hatte die Klage eines früher bei einem Automobilhersteller als Arbeiter beschäftigten Betriebsrentners vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso Erfolg wie im Wesentlichen auch in den Vorinstanzen.
So die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09
Erst nach diesem Urteil ging Ford bzw. die Foveruka dazu über, die Betriebsrenten neu zu berechnen.
Überprüfung der Ford / Visteon Betriebsrente
Wenn Sie als Arbeiter / gewerblicher Arbeitnehmer bei Ford oder Visteon beschäftigt waren: Lassen Sie sich Ihre korrekte Betriebsrente ausrechnen, die Sie bei einer Gleichbehandlung mit Angestellten von Ford / Visteon von der Rentnergesellschaft Foveruka bekommen würden und mit der Rente vergleichen, die Sie derzeit erhalten. Wenden Sie sich an Rechtsanwalt Felser, der mehrere Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln und Bundesarbeitsgericht betreut und das Grundsatzurteil aus dem Jahre 2002 erstritten hat.
Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter 02232/945040-10.
Bitte bringen Sie – sofern vorhanden – einen Bescheid über die Betriebsrente mit, einen Nachweis über die Höhe der aktuellen gesetzlichen Rente und ihren Arbeitsvertrag und ggf. Aufhebungsvertrag und die letzten Gehaltsabrechnungen von Ford bzw. Visteon.
Anpassung / Erhöhung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG
Neben der trotz höchstrichterlicher Verurteilung weiterpraktizierten Ungleichbehandlung versuchen viele namhafte Unternehmen, u.a. IBM, aber auch Ford, Betriebsrentenerhöhungen zu vermeiden. Erst nach Klage und Verurteilung zahlen viele Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebene Erhöhung der Betriebsrente (Anpassung nach § 16 BetrAVG).
Nach dem Gesetz hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrente zu prüfen und diese ggf. an die Preisentwicklung oder die Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer im Unternehmen anzupassen:
§ 16 Anpassungsprüfungspflicht
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder 2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt wenn
1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, 2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird oder 3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
IMB weigert sich sogar, trotz einer Verurteilung durch das Bundesarbeitsgericht in vergleichbaren Fällen die Betriebsrente auch bei Kollegen des Klägers zu erhöhen. Das Arbeitsgericht Stuttgart und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) werden seit Beginn des Jahres 2010 mit Verfahren betreffend die Betriebsrentenanpassung bei der Firma IBM förmlich „überschwemmt“. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart sah sich deswegen zu einer beispiellosen Pressemitteilung veranlasst, die nur als "Ohrfeige" für das bekannte Unternehmen angesehen werden kann:
"Die Leidtragenden dieser Prozesstaktik sind an erster Stelle die Betriebsrentner, die sich ihr Recht in jedem Einzelfall erstreiten müssen. Die Leidtragenden sind aber auch die anderen Parteien, deren Verfahren wegen der Betriebsrentenfälle weniger zügig bearbeitet werden können. Besonders bedenklich ist, dass die Firma IBM nicht bereit ist, die Grundsatzentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu akzeptieren. Die Firma IBM untergräbt damit die Autorität der Rechtsprechung. Außerdem steht das Verhalten der Firma IBM im Widerspruch zu den eigenen Ethik-Richtlinien, wonach sich jeder Unternehmensangehörige zur Einhaltung der Gesetze und der allgemein gültigen ethischen Standards verpflichtet.", so das Landesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung[1].
IBM weigerte sich auch, Beiträge an den Pensionssicherungsverein nachzuzahlen und mußte laut TAGESSCHAU dazu durch das Verwaltungsgericht Stuttgart verurteilt werden.[2]
Trotz einem Gewinn von 6,7 Milliarden Dollar im Jahr 2010 lehnt auch Ford eine Erhöhung der Betriebsrente in gleichlautenden Standardschreiben an die Betriebsrenter ab, weil die Erhöhung der Betriebsrenten ""zu einer übermässigen wirtschaftlichen Belastung für das Unternehmen führen" würde. "Sie hätte eine Bedrohung der Wettbewerbsfähigkeit, der Unternehmenssubstanz sowie von Arbeitsplätzen zur Folge.", so Ford laut dem Büro für Altersdiskriminierung[3].
Die Unternehmen sind zwar eigentlich nach dem Gesetzeswortlaut verpflichtet, von sich aus eine Betriebsrentenanpassung alle drei Jahre zu prüfen, die wenigsten halten sich allerdings daran. Sie reagieren erst, wenn sie durch die Pensionäre zur Anpassung aufgefordert werden; die meisten lehnen dann den Anspruch ab. Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren, so daß die Unternehmen auch bei einer rechtwidrigen Ablehnung am Ende nur gewinnen.
Wenn Sie prüfen lassen wollen, ob Ihre Betriebsrente erhöht (d.h. an die Preisentwicklung angepasst) werden muß, stehen unsere im Betriebsrentenrecht erfahrenen Anwälte Felser und Willmann Ihnen gerne zur Seite. Wir machen die Anpassung für Sie geltend, wenn es erfolgsversprechend ist.
Interviews
(1) WDR Markt (TV) vom 05.09.2011: Betriebsrente: Nachrechnen lohnt. Ein Beitrag von Dr. Frauke Steffens mit Interview Rechtsanwalt Michael W. Felser (Aufzeichnung aus der Kanzlei). Infos und Video auf den Seiten des WDR Fernsehens.[4]
(2) Ihre Vorsorge.de vom 27.1.2010: Jobverlust und Betriebsrente. Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Axel Willmann (Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte).[5]
(3) Rheinische Post vom 12.10.2009: Die Betriebsrente sicher machen. Ratgeber Was wird bei Jobverlust aus der betrieblichen Vorsorge? Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt und Fachanwalt Axel Willmann (Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte).[6]
(4) Rheinische Post vom 25.06.2007: Private Renten und Job-Wechsel - Firmen müssen Verluste zahlen. Ein Beitrag von Rolf Winkel zum Zillmerungsurteil des LAG München mit Interviewzitat von Rechtsanwalt Michael W. Felser.[7]
Weblinks
Blogbeiträge listen
(1)
(2)
(3)
(4) Büro für Altersdiskriminierung zur unterlassenen Erhöhung der Betriebsrente bei Ford (Foveruka)[8].
Autor
Michael W. Felser ist der auf das Thema "Betriebsrente Ford / Visteon durch die Foveruka" spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [9] und Betreiber des Portals "Juracity - Recht für Alle!". Er hat zahlreiche Arbeitnehmer und Führungskräfte bei der Anpassung der Betriebsrente und der Ungleichbehandlung (Arbeiter/Angestellte) bei Ford und Visteon beraten und vertreten. Betriebsräte berät er als Sachverständiger bei Betriebsvereinbarungen zum Thema "Betriebliche Altersvorsorge". Referenzen auf Anfrage.