AT-Angestellter (aussertariflicher Angestellter)
Der AT-Angestellte ist vom Tarifangestellten und vom ÜT-Angestellten zu unterscheiden. Für Tarifangestellte gilt entweder kraft Allgemeinverbindlichkeit des Branchentarifwerks, beiderseitiger Tarifbindung oder kraft Bezugnahme auf den Tarifvertrag das jeweilige Tarifwerk. ÜT Angestellte sind Angestellte, die ohne AT-Angestellte zu sein, übertariflich bezahlt werden.
Gleichwohl wird daie Vergütung bei AT-Angestellten in Großunternehmen durch eine tarifvertragsähnliche Entgeltordnung geregelt. Eine Entgeltordnung für AT-Angestellte ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 BetrVG).
Ein weiteres Problem bei AT-Angestellten ist die Bezahlung von Überstunden.
AT-Angestellter - Rechtsprechung (Urteile)
Aussertariflicher Angestellter (AT) - Checklisten
AT-Angestellter - Aktuelles (2011/2012/2013)
Interviews
Weblinks
Demnächst finden Sie mehr Informationen speziell für AT-Angestellte auf unserer Webseite unter [1][2]
Autor
Michael W. Felser ist der auf das Thema "AT-Angestellte" spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [3] und Betreiber des Portals "Arbeitsvertrag.de". Er hat zahlreiche AT-Angestellte sachkundig und engagiert beraten und aussergerichtlich oder gerichtlich in Konflikten begleitet.