Zuletzt geändert am 8. April 2015 um 11:07

Eigenkündigung Arbeitnehmer

Eigenkündigung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer wird auch als Eigenkündigung bezeichnet. Sie wird in Zeiten der Vollbeschäftigung häufiger. Gelegenheiten und damit das Bedürfnis, ein lukratives Angebot eines anderen Arbeitgebers anzunehmen, wachsen infolge der demografischen Entwicklung in den nächsten Jahren.

Als Eigenkündigung wird im allgemeinen die Kündigung des Arbeitnehmers (Arbeitnehmerkündigung) verstanden. Wie jeder Arbeitgeber auch, hat auch der Arbeitnehmer das Recht, den Arbeitsvertrag [1] zu kündigen.

Einen Anspruch auf eine Abfindung hat ein Arbeitnehmer, der selbst kündigt, nicht. Ausnahmsweise kann sich ein Anspruch auf eine Sozialplanabfindung ergeben, wenn ein Sozialplan besteht und dieser für den Fall der Eigenkündigung eine Abfindung vorsieht, weil der Arbeitsplatz wegfällt.

Bei der Eigenkündigung muss der Arbeitnehmer gewisse Regeln beachten, wenn die Kündigung wirksam werden soll.

Auch für die Eigenkündigung (Arbeitnehmerkündigung) gilt, dass die Schriftform (§ 623 BGB) eingehalten werden muß. Eine mündliche Kündigung reicht daher nicht, ein Kündigungsschreiben [2] muss verfasst werden. Das Kündigungsschreiben muss ausserdem eigenhändig unterschrieben sein, eine Paraphe (Kürzel) oder ein "gez. Müller" oder eine Kopie reicht nicht. Auch ein Telefax ist eine Telekopie und entspricht daher nicht der gesetzlichen Schriftform.

Die Kündigung [3] muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Kündigungsfrist eingehalten werden kann. Will man also am 30.6. aufhören, muß die Kündigung bei einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende spätestens am 2.6. beim Chef zugegangen, z.B. persönlich übergeben worden sein.

Den Beweis des Zugangs der Kündigung sollte man bestmöglich sichern. Bei persönlicher Übergabe sollte man eine Kopie der Kündigung dabeihaben, auf der der Arbeitgeber oder der Vorgesetzte bzw. die Personalabteilung den Erhalt unter genauer Angabe des Datums bestätigt (Empfangsquittung). Ansonsten kann der Zugang bei persönlicher Übergabe nur durch einen Zeugen bewiesen werden. So könnte man ein Betriebsratsmitglied (http://www.betriebsratsmitglied.de), im öffentlichen Dienst ein Personalratsmitglied (http://www.personalratsmitglied.de) und bei kirchlichen Arbeitgebers ein Mitglied der Mitarbeitervertretung http://www.mitarbeitervertretungsrecht.de dazubitten.

Die Versendung des Kündigungsschreibens mit normalem Brief ist extrem unsicher. Auch Einwurfeinschreiben, Übergabeeinschreiben und Einschreiben/Rückschein haben ihre Tücken. Sicher ist nur die Übergabe durch einen Boten (Zeuge) und die Übermittlung durch Postzustellungsurkunde (Gerichtsvollzieher). Letzteres wirkt aber feindselig und ist auch unnötig, da man das Kündigungsschreiben auch am Empfang abgeben und die Übergabe quittieren lassen kann.

Die Eigenkündigung führt normalerweise, wenn man keinen wichtigen Grund hat http://www.abwicklungsvertrag.de, zu einer Sperrzeit, wenn man Arbeitslosengeld beantragt.

Auch wenn man den neuen Job in der Tasche hat, kann es Probleme geben. Ein Jobwechsel hat immer seine Tücken, denn der neue Arbeitgeber kann den neuen Arbeitsvertrag sogar vor Dienstantritt kündigen. Dann hat man den alten Job gekündigt und steht ohne neuen da. Ein Rücktrittsrecht oder Widerrufsrecht hat man in diesem Falle nicht, auch eine Anfechtung ist dann nicht erfolgsversprechend. Deshalb sollte man sehr genau prüfen, wie sicher der neue Job ist. In diesem Fall gibt es wenigstens keine Sperrzeit, weil der neue Job ein wichtiger Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Eigenkündigung war; dafür, dass der neue Arbeitgeber den Vertrag wieder kündigt, kann der Arbeitnehmer nichts.

Schwierig wird es bei der Ermittlung der Kündigungsfrist für die Arbeitnehmerkündigung.

Bei der Eigenkündigung muss der Arbeitnehmer - wenn es nach der gesetzlichen Kündigungsfrist ginge - eigentlich nur die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende einhalten, egal wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht. Der Chef dagegen muß nach dem Gesetz (§ 622 BGB) bei längerer Betriebszugehörigkeit http://www.betriebszugehörigkeit.de/ auch eine längere Kündigungsfrist einhalten, bis zu 7 Monaten zum Monatsende.

Allerdings steht in den meisten Arbeitsverträgen [4] etwas anderes. Unter Umständen finden sich im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Gesetz unterschiedliche Kündigungsfristen. Mancher ältere Arbeitsvertrag sieht sogar noch eine Kündigungsfrist von "sechs Wochen zum Quartalsende" vor. Früher galten Quartalskündigungsfristen für Angestellte nach dem Angestelltenkündigungsgesetz, dass wegen unterschiedlicher Kündigungsfristen bei Arbeitern und Angestellten zur Herstellung der Gleichbehandlung nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben wurde.

Was aber, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist vier Monate zum Monatsende wäre? Welche Frist geht vor?

Die scheinbar einfache Frage nach der für die Eigenkündigung einzuhaltende Kündigungsfrist lässt man im Zweifel von einem Experten beantworten. Nur so kann man Rechtssicherheit haben, dass man die neue Arbeitsstelle auch tatsächlich antreten darf. Ist die Kündigungsfrist zu kurz berechnet worden und ist der neue Job bei einem Konkurrenten des Ex Arbeitgebers, kann dieser die Arbeitsaufnahme mit einer einstweiligen Verfügung bis zum Ablauf der richtigen Kündigungsfrist unterbinden lassen. Kein guter Auftakt beim neuen Arbeitgeber.

Kostenlose Checkliste für die Eigenkündigung (Arbeitnehmerkündigung)

Inhalt und Muster eines Kündigungsschreibens http://www.felser.de/kuendigungsschreiben

KündiungsCheck - Prüfung Ihrer Kündigung durch erfahrene Arbeitsrechtsanwälte auf Einhaltung der Kündigungsfrist, Schriftform, Sperrzeitfalle, Vollständigkeit. https://ssl.juracity.de/check-kuendigung/index.html

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Jobwechsel - aktuelle Arbeitsmarktlage

Jeder zweite Arbeitnehmer denkt zur Zeit an einen Jobwechsel, vor allem jüngere Arbeitnehmer. [5]

Eigenkündigung – Checkliste für die rechtssichere Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer

„Und tschüss, Chef!“ - als Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag selbst richtig kündigen. Form der Kündigung und Kündigungsfrist, Konkurrenzverbot und Vertragsstrafe beachten. Mit umfangreicher Checkliste "Arbeitsvertrag: Eigenkündigung für Arbeitnehmer".

Viele Arbeitnehmer stehen eher vor der Frage, wie sie selbst richtig kündigen (sog. Eigenkündigung des Arbeitnehmers), als vor der umgekehrten Situation, also der Kündigung durch den Arbeitgeber. Nach einer Umfragen wollen 2007 fast 42 % aller Führungskräfte den Job wechseln (zur Umfrage). Viele Fragen bei http://fragen.juracity.de betreffen diese Situation.

Typische Fehler bei der Eigenkündigung

Bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer sind drei Schritte zu beachten:

1. Mögliche Nachteile analysieren und bewerten

2. Richtige Dauer der Kündigungsfrist ermitteln

3. Unter Umständen die Konsequenzen der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist prüfen und bewerten

Was ist zu beachten?

1. Nachteile einer Eigenkündigung analysieren und bewerten:

Eigenkündigung ohne neuen Job (z.B. bei Mobbing oder aus persönlichen Gründen wie dem Umzug des Ehepartners oder Lebensgefährten):

• Risiko einer Anordnung einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur prüfen • Gesundheitliche Problematik? Mobbing? Schadensersatz? (bei gesundheitlichen Folgen u.U. keine Sperrzeit bei Eigenkündigung) • Mögliche Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung Kündigungsfrist (Maßnahmen: Arbeitsvertrag auf Vertragsstrafen prüfen) • Mögliche Rückzahlung von Ausbildungsleistungen oder Fortbildungskosten des Arbeitgebers (Massnahmen: Arbeitsvertrag/ eventuell Zusatzvereinbarung prüfen) • Betriebliche Altersvorsorge (Prüfen, ob Unverfallbarkeit erreicht ist) (Maßnahmen: Arbeitsvertrag, Individualzusage, betriebliche Pensionsordnung, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung prüfen) • Rückzahlungspflicht Urlaubs- oder Weihnachtsgeld? (Maßnahme: Arbeitsvertrag, betriebliche Regelungen und Tarifvertrag prüfen)

Eigenkündigung mit neuem Job:

• Mögliche Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung Kündigungsfrist (Maßnahmen: Arbeitsvertrag auf Vertragsstrafen prüfen) • Mögliche Rückzahlung von Ausbildungsleistungen oder Fortbildungskosten des Arbeitgebers (Massnahmen: Arbeitsvertrag/ eventuell Zusatzvereinbarung prüfen) • Betriebliche Altersvorsorge (Prüfen, ob Unverfallbarkeit erreicht ist) (Maßnahmen: Arbeitsvertrag, Individualzusage, betriebliche Pensionsordnung, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung prüfen) • Rückzahlungspflicht Urlaubs- oder Weihnachtsgeld? (Maßnahme: Arbeitsvertrag, betriebliche Regelungen und Tarifvertrag prüfen)

Ausserdem

• Sicherheit der Jobs, Unternehmen, Branchen vergleichen • Perspektiven der Jobs, Unternehmen, Branchen vergleichen etc. (Analyse machen) • Wie gewonnen, so zerronnen: Risiko einer Kündigung vor Dienstantritt bewerten und ggf. vertraglich ausschließen • Wird bei Jobwechsel Betriebszugehörigkeit, Beschäftigungszeit (BAT/TVÖD) anerkannt? (für Wartezeit = Kündigungsschutz wichtig, Eingruppierung im öffentlichen Dienst) • Enthält Arbeitsvertrag Probezeit (führt zu verkürzter Kündigungsfrist durch Arbeitgeber) • Arbeitsverträge vergleichen (garantierte Gehälter, variable Gehälter etc.)

Gesamte finanzielle und vertragliche Situation abklären: • Arbeitsvertrag prüfen • Tarifvertrag prüfen • Betriebsvereinbarungen prüfen

2. Die Dauer der Kündigungsfrist ermitteln

Ein Blick in den Vertrag reicht hier definitiv nicht. Die Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist kann sich nämlich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz (§ 622 BGB) ergeben. Deshalb setzt eine Beantwortung der Frage die Prüfung aller drei Rechtsquellen und ggf. dazu ergangener Rechtsprechung voraus: • Dauer anhand der drei genannten Rechtsquellen ermitteln • Prüfen, ob die Dauer der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag die gesetzliche oder tarifliche Kündigungsfrist unterschreitet oder noch aktuell ist, bspw. zum Quartalsende statt zum Monatsende) • Arbeitsvertrag: prüfen ob verlängerte Kündigungsfrist danach auch für Arbeitnehmer gilt, sonst: 4 Wochen zum Monatsende nach § 622 Abs. 1 BGB

3. Beabsichtige Nichteinhaltung der Kündigungsfrist:

Auch wenn die Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten werden kann, weil der neue Job kurzfristig angetreten werden muss, so kann sich ein Verstoß gegen die nach der Prüfung unter Ziffer 2 ermittelten Kündigungsfrist für die Eigenkündigung u.U. wirtschaftlich lohnen. Das gilt natürlich dann, wenn der neue Arbeitgeber beim Beginn des Arbeitsverhältnisses keine Kompromisse machen kann oder will. Sie müssen dann folgendes prüfen:

• Vertragsstrafenregelung im Arbeitsvertrag prüfen (gibt es eine? Ist diese wirksam?) • Bei Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen Risiko einer einstweiligen Verfügung beachten

Viele Vertragsstrafenregelungen in alten Arbeitsverträgen, aber auch in neuen Verträgen entsprechen nicht mehr der neuen rechtlichen Lage seit der sog. Schuldrechtsreform. Diese Prüfung kann nur ein Rechtsanwalt, am besten ein im Arbeitsrecht versierter Rechtsanwalt, vornehmen.

Immer ist jedoch das Verbot, für die Konkurrenz tätig zu werden, solange der Arbeitsvertrag besteht, zu beachten, auch bei einer vorfristigen Kündigung. Das hindert nicht daran, vorzeitig zu einem anderen Arbeitgeber zu wechseln, aber daran, zu einem mit dem bisherigen Arbeitgeber im Wettbewerb stehenden Unternehmen zu wechseln. Der wechselnde Arbeitnehmer riskiert dann eine einstweilige Verfügung, mit der ihm die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber bis zum Ablauf der (richtigen) Kündigungsfrist untersagt wird. Das ist beim neuen Arbeitgeber keine gute Empfehlung.

Angebote

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Weblinks

§ 622 BGB via Bundesgesetze (amtlicher Gesetzestext)[10]

Kündigungsschutzgesetz via Bundesgesetze (amtlicher Gesetzestext)[11]

Kuendigung.de: Das größte deutsche Rechtsportal zum Thema "Kündigung" und "Kündigungsfrist" via Juracity - Recht für Alle! (empfohlen von Süddeutscher Zeitung, Ver.di, FAZ, DGB u.a.)[12]

Kündigungsfrist MTV RWE unwirksam (Beitrag von Rechtsanwalt Felser auf Kuendigung.de, dem großen Portal zum Thema "Kündigung" von Juracity - Recht für Alle!)[[13]]

LAG Düsseldorf: Werden junge Menschen bei der Kündigungsfrist altersdiskriminiert? (Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Axel Willmann im Blog von Juracity - Recht für Alle!) [14]

EuGH kippt Kündigungsfristen in § 622 BGB (Beitrag von Rechtsanwalt Felser im Blog von Juracity - Recht für Alle!)[15]

EuGH-Urteil vom 19.01.2010 Rechtssache C-555/07 "Kükükdeveci" zur Nichtberücksichtigung der Betriebszugehörigkeit bei jüngeren Arbeitnehmern im Volltext in deutsch[16]

Buchtipp

Kündigung - was tun? von Arbeitsrichterin Lore Seidel und Rechtsanwalt Felser, [mehr Infos hier ...[17]]

Interviews

Bild.de vom 1.3.2013: Richtig kündigen. Das müssen Sie beim Jobwechsel beachten. Beitrag mit Interview und Tipps von Rechtsanwalt Felser für den gelungenen Jobwechsel [18]

Verbraucherportal Biallo.de vom 03.11.2011: Kündigungsfrist - Gesetz diskriminiert noch immer jüngere Arbeitnehmer von Rolf Winkel[19]

Handwerk-Magazin 4/2010 Erschwerte Trennung: Ein neues Urteil des EuGH hat die Kündigungsfristen für deutsche Betriebe verlängert. - Ein Beitrag von Harald Klein mit Interviewzitat von Rechtsanwalt Felser.[20]

Verbraucherportal Biallo.de vom 08.04.2010: Jobwechsel - Diese Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer. Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Axel Willmann [21]

Rheinische Post vom 25.6.2007: Jobwechsel und Betriebsrente. Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser [22]

Autor

Michael W. Felser ist der auf das Kündigungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [23] und Betreiber des Portals "Juracity - Recht für Alle!" [24] sowie der Themendomain Kuendigung.de [25]. Gemeinsam mit der Arbeitsrichterin Lore Seidel hat den Ratgeber "Kündigung - was tun?" geschrieben. Er hat zahlreiche Arbeitnehmer und Führungskräfte im Rahmen einer Eigenkündigung beraten und vertreten.

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