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Arbeitsgesetzbuch

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Unter dem Begriff Arbeitsgesetzbuch versteht man eine gesetzliche Kodifikation von Rechten und Pflichten der Akteure des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Gesetz hat es in der DDR [1] seit 1978 gegeben.

In der BRD gibt es kein einheitliches Arbeitsgesetzbuch. Die Väter des BGB dachten um 1900, die Regelungen zum Dienstrecht in den §§ 611 ff BGB würden für alle Fallkonstellationen ausreichen. Diese Vorstellung hat sich schon bald als falsch erwiesen.

Seitdem herrscht ein sehr chaotischer Zustand rund um die Rechtsquellen des Arbeitsrechts in Deutschland. Zu den vielfältigen nationalen Regelungen gesellen sich auch unzählige Verordnungen der EU, sowie unkodifizierte Rechtsfortbildung. Oft ist unklar in welchem Verhältnis konkurrierende Regelungen zueinander stehen und welchen Anwendungsbereich sie betreffen.

Nach der Deutschen Wiedervereinigung hat man in Art. 30 des Einigungsvertrages die möglichst baldige Ausarbeitung und Einführung eines Arbeitsgesetzbuches beschlossen. Dieser Beschluss bleibt bis heute ohne Erfolg.

In der juristischen Forschung existiert heute ein 2006 veröffentlichter Diskussionsentwurf zu einem einheitlichen Arbeitsvertragsgesetz [2]. Trotz der Bemühungen von Prof. Dr. Preis und Prof. Dr. Henssler von der Kölner Universität, konnte der Diskussionsentwurf in den politischen Kreisen kein größeres Echo erzeugen.