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Betriebsratsanhörung

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Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung (§ 102 BetrVG)

In allen Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert, ist dieser bei personellen Einzelmaßnahmen, so auch vor der Kündigung von Arbeitnehmern, zu beteiligen.

In § 102 Absatz 1 BetrVG heißt es:

„Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.“

Die Anhörung hat vor jeder Kündigung, d.h. so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Betriebsrat im Rahmen seiner üblichen (wöchentlichen) Sitzungen Stellung nehmen kann; auf jeden Fall muss er die volle Frist zur Stellungnahme ausschöpfen können. Anders als in § 100 BetrVG bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellung, Versetzung und Eingruppierung sieht § 102 BetrVG keine „Eilfälle“ vor, die eine Verkürzung der Anhörungsfrist rechtfertigten.

Das Anhörungsverfahren ist außerdem vor jeder Kündigung, d.h. auch bei Kündigungen in der Probezeit, in der Wartezeit (also vor Eintritt des Kündigungsschutzes) und bei Änderungskündigungen durchzuführen.

Kündigungen, die ohne Beteiligung des Betriebsrates ausgesprochen werden, sind nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unwirksam. Achtung: auch dann müssen betroffene Arbeitnehmer die Kündigung innerhalb von drei Wochen nach § 4 KSchG angreifen, sonst wird die Kündigung trotz fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats wie eine rechtmäßige Kündigung behandelt.

Der Betriebsrat hat drei Möglichkeiten, er kann

• einer Kündigung ausdrücklich zustimmen • zur Kündigung keine Stellungnahme abgeben • der Kündigung widersprechen

Ferner kann er Bedenken gegen die Kündigung erheben, die aber keine rechtlichen Auswirkungen haben. Mittelbar können Bedenken sich aber in einem Arbeitsgerichtsprozess bei Zweifeln des Arbeitsrichters zugunsten des Arbeitnehmers auswirken.

6 % aller Kündigungen, also 72.000 Kündigungen erfolgen ohne Anhörung des Betriebsrats. In den Fällen, in denen der Betriebsrat angehört wird, stimmt dieser in 66 % aller Fälle zu, nur in 8 % der Fälle erklärt der Betriebsrat einen Widerspruch, in 6 % immerhin Bedenken. In einem Fünftel der Fälle schweigt der Betriebsrat.

In immerhin 4 % aller Fälle gelingt es dem aktiven Betriebsrat, den Ausspruch einer Kündigung zu verhindern.

80 % aller Arbeitsrichter glauben nach einer Studie, dass Betriebsräte mit der Formulierung ordnungsgemäßer Widersprüche überfordert sind.

10 Todsünden von Betriebsräten bei der Betriebsratsanhörung

Wichtige Urteile / Beschlüsse zur Anhörung des Betriebsrats

Bücher zum Thema "Betriebsratsanhörung"

Rechtsanwalt Felser hat neben Fachbeiträgen zum Thema Betriebsratsanhörung bei der Kündigung auch zwei für den Betriebsrat wichtige Bücher geschrieben, die sich mit dem Thema befassen. In dem Handbuch "Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung" finden Betriebsräte Tipps und praxisorientierte Hinweise zum Thema "Betriebsratsanhörung vor der Kündigung", die auf den Erfahrungen von Rechtsanwalt Felser als anwaltlicher Berater vieler Betriebsräte und seiner Betriebsratstätigkeit als Jurastudent beruhen. Een Ratgeber hält das Landesarbeitsgericht Berlin für erforderlich für die Betriebsratsarbeit:

"„Bei dem Fachbuch Felser & Roos, „Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung“, handelt es sich um ein erforderliches Sachmittel nach § 40 BetrVG. Denn es vermittelt dem Betriebsrat Kenntnisse, die er für seine Betriebsratstätigkeit benötigt. Auf das dem Betriebsratsvorsitzenden in der Schulung zur Verfügung gestellte Skript kann der Betriebsrat als Gremium nicht verwiesen werden. Unstreitig umfasst dieses Skript lediglich 40 Seiten, hat also eine ganz andere Zielrichtung als ein ausführliches Buch. Mit einem solchen Skript soll in der Regel dem Teilnehmer einer Schulungsveranstaltung das Zuhören und die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung erleichtert werden. Hingegen dient ein ausführliches Fachbuch der Vertiefung der notwendigen Kenntnisse. Unschädlich war, dass dieses Buch bereits im Jahre 2000 herausgegeben worden ist. Die Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes seit diesem Zeitpunkt betreffen nicht maßgeblich die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates und insbesondere nicht ihre Durchsetzung. Zur Vermittlung dieser Kenntnisse ist auch ein Werk aus dem Jahre 2000 geeignet.”

so Landesarbeitsgericht Berlin vom 01.03.2005 - Aktenzeichen: 7 TaBV 2220/04

Der gemeinsam mit der Vorsitzenden Richterin am Arbeitsgericht Lore Seidel geschrieben Ratgeber zum Thema "Kündigung" befasst sich auch mit den Rechten des Betriebsrats, vor allem aber der individualrechtlichen Seite des Kündigungsschutzes. Der Betriebsrat kann seine Rechte im Rahmen der Anhörung bei Kündigung nach § 102 BetrVG nur effektiv ausüben, wenn er sich auch im Kündigungsschutzrecht auskennt.

2000 | Michael Felser, Dr. Bernd Roos | Handbuch | Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung | Bund-Verlag

2004 | Lore Seidel, Michael Felser I Ratgeber | Kündigung - was tun? | 3. Auflage | Bund-Verlag

Fachbeiträge

2009 | Michael Felser | Beitrag | “Was muss der Betriebsrat zur Betriebsratsanhörung vor einer Kündigung wissen?” | AiB 2009 Heft 11, Seite 634 - 637,

2009 | Michael Felser | Beitrag | “Betriebsratsanhörung bei Kündigungen” | Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) 2009 Heft 1, Seite 41 - 43

2006 | Michael Felser | Beitrag | Der goldene Handschlag - Neues und Bekanntes zur Abfindung | AiB 2006, Seite 346-349

2006 | Michael Felser | Beitrag | Suspendierung von Arbeitnehmern | AiB 2006, Seite 74-82

2006 | Michael Felser | Beitrag | Beschlussfassung leicht gemacht | AiB 2006, Seite 280-283

2005 | Michael Felser | Beitrag | Die Anhörung des Betriebsrats | AiB 2005, Seite 409-412

2004 | Michael Felser | Beitrag | Arbeitsentgelt in der Insolvenz | AiB 2004, Seite 427-431

2004 | Michael Felser | Aufsatz | Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Kündigung | AiB 2004, Seite 30-39

Weblinks

(1) Betriebsverfassungsgesetz.de: [1]

(2) Arbeitsrecht.de: [2]

(3) Betriebsratsschulungen.de: [3]

Autor

Michael W. Felser, der als Jurastudent mehrere Jahre Betriebsratsmitglied und -vorsitzender eines 5-köpfigen Betriebsrats war, ist der auf die Beratung, Vertretung und Schulung von Betriebsräten spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [4]. Rechtsanwalt Felser genießt das langjährige Vertrauen zahlreicher Betriebsratsgremien (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat), die er sachkundig und engagiert, aussergerichtlich in Verhandlungen und bei Betriebsvereinbarungen, als Sachverständiger und wenn es sein muß in der Einigungsstelle und vor dem Arbeitsgericht berät und vertritt. Referenzen finden Sie unter dem Menüpunkt "Empfehlungen" auf felser.de. Die langjährigen Erfahrungen aus der eigenen Betriebsratsarbeit und der Tätigkeit als Anwalt und Berater gibt er als Referent in Inhouse-Schulungen und auf Seminaren und Schulungen verschiedener Veranstalter an Betriebsratsmitglieder weiter.