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Trennung

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Trennung

Die Trennung ist ein tatsächlicher Akt, der Einfluss auf die Scheidung hat. Ohne Trennung keine Scheidung. Grundsätzlich muss einer Scheidung eine Trennung von der Dauer eines Jahres vorausgehen, damit das Scheitern der Ehe feststeht, die Scheidung also ernsthaft gewollt und wohlüberlegt ist. Auf ein Verschulden als Scheidungsgrund kommt es nicht an, sondern nur auf das „Scheitern der Ehe“. Früher wurde wegen des Schuldprinzips regelmäßig schmutzige Wäsche gewaschen, um die Scheidung der Ehe zu erreichen. Ist eine Ehe – aus welchen Gründen auch immer – gescheitert, kann Sie auf Antrag eines Ehepartners ge-schieden werden.

Ein „Scheitern der Ehe“ liegt nach § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB dann vor, wenn

1.	die Lebensgemeinschaft der Ehepartner nicht mehr besteht 
und 
2.	nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. 

Hierbei sind drei Möglichkeiten zu unterscheiden:

1. die einvernehmliche Scheidung nach einjährigem Getrenntleben
2. die einseitige Scheidung nach dreijährigem Getrenntleben
3. die sofortige Scheidung bei unzumutbaren Härten

Bei einer einvernehmlichen Scheidung nach einjährigem Getrenntleben wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet. Das Gericht ist an die Angaben der Ehepartner gebunden, die häufig den Zeitpunkt der Trennung (einvernehmlich) falsch angeben, um schnell und ohne Angaben zur „Zerrüttung“ geschieden zu werden.

Bei einer einseitig gewünschten Scheidung wird nach dreijährigem Getrenntleben vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Der scheidungsunwillige Ehegatte kann die Scheidung außer in besonderen Härtefällen nicht verhindern.

Zu beachten ist, dass auch nach einjährigem Getrenntleben die Ehe geschieden wird, wenn nur ein Ehegatten sie nicht fortsetzen will, der andere also der Scheidung nicht zustimmt. Bloß greift dann nicht wie bei einer einvernehmlichen Scheidung die zuvor dargestellte gesetzliche Vermutung für das Scheitern der Ehe ein, sondern das Gericht stellt durch Befragung der Eheleute fest, ob die Ehe gescheitert ist, was bereits dann der Fall ist, wenn einer der Ehegatten die Ehe nicht fortsetzen will.

Eine unzumutbare Härte und damit die Möglichkeit einer sofortigen Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres liegt insbesondere dann vor, wenn der andere Ehepartner

	homosexuelle Beziehungen aufnimmt
	mit einem anderen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt oder diesen zu einer Ehe zu Dritt mit ins Haus bringt
	den anderen misshandelt und anspuckt
	den Geschlechtsverkehr dauernd verweigert


nicht dagegen

	bei einem Seitensprung
	wiederholter Aushäusigkeit
	fehlendem Verständnis für die Belange des anderen Ehegatten

In den letzten drei aufgezählten Fällen muss also mindestens ein Jahr getrennt gelebt werden, bevor der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden kann.

Ein „Getrenntleben“ setzt nicht voraus, dass ein Ehepartner aus der ehelichen Wohnung „auszieht“. Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben die Ehepartner getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und zumindest ein Ehegatte sie erkennbar nicht her-stellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Nach § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein Getrenntleben auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich. Die Eheleute müssen dazu – bei gemeinsamer Benutzung von Küche, Bad und WC die Zimmer unter sich aufteilen und die sozialen Kontakte auf die einer bloßen Wohngemeinschaft beschränken. Dies bedeutet, daß die Eheleute Trennung von „Tisch und Bett“ praktizieren, also keinen Geschlechtsverkehr mehr miteinander haben und auch keine Versorgung bzw. gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten mehr stattfindet. Gelegentliche gemeinsame Essen mit den Kindern schaden dagegen nicht. Auch bei besonderen Umstän-den (Ehepartner ist ein verwahrlosender Alkoholiker) schadet es dem „Getrenntleben“ nicht, wenn der Scheidungswillige den Haushalt auch für den anderen Partner weiter führt, um eine Verwahrlosung des Haushalts zu verhindern.

Auch ein Zusammenleben über kürzere Zeit nach einem Versöhnungsversuch hebt das Ge-trenntleben nicht auf. Das Trennungsjahr läuft daher weiter und wird durch einen Versöh-nungsversuch nicht unterbrochen. Ein Versöhnungsversuch liegt insbesondere dann vor, wenn die Rückkehr zur ehelichen Lebensgemeinschaft mit Bedingungen verknüpft wird wie dem Einstellen der Trunksucht oder der Aufgabe einer außerehelichen Beziehung.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann das Recht, getrennt zu leben, sogar gerichtlich durchgesetzt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens können die näheren Einzelheiten des Getrenntlebens (z.B. Ehewohnung, Hausrat, Unterhalt, elterliches Sorgerecht, Umgangs-recht) durch einstweilige Anordnung geregelt werden.

Während des Getrenntlebens (also vor der Scheidung) sind insbesondere folgende Punkte klärungsbedürftig:

- Wer bleibt in der Ehewohnung, wer zieht aus?
- Bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht (gesetzlicher Regelfall) oder muss das Sorgerecht einem Elternteil übertragen werden ?
- Wie findet das Umgangsrecht mit den Kindern statt?
- Wer erhält was vom Hausrat?
- Können auch weiterhin gemeinschaftliche Verpflichtungen durch das Handeln eines Ehe-partners entstehen (sog. Schlüsselgewalt) ?
- Wieviel und von wem ist Unterhalt zu zahlen?

Wohnung und Wohnungskosten

Häufig streiten sich Eheleute anlässlich der Trennung um die Ehewohnung. Will einer der Ehepartner getrennt leben, kann das Familiengericht diesem die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Nutzung zuweisen (§ 1361 b BGB). In erster Linie ist für die Zuweisung das Wohl der gemeinsamen Kinder maßgeblich oder der Schutz eines Ehegatten vor Übergriffen des anderen. Die Eigentums- und Mietverhältnisse spielen dabei keine Rolle, sie bleiben unberührt.

Grundsätzlich muss derjenige, der sich trennen will, die eheliche Wohnung verlassen. Etwas anderes gilt dann, wenn der andere Ehepartner Tätlichkeiten begeht, Alkoholmissbrauch betreibt oder einen anderen Partner in die Ehewohnung mitbringt. In diesem Fall regelt das Familiengericht auf Antrag eine vorübergehende Nutzungsregelung im Verhältnis der Ehe-gatten zueinander.

Geregelt werden müssen auch die Kosten der gemeinsamen Wohnung. Regelmäßig hat der in der Wohnung verbleibende Ehegatte die Kosten der Nutzung zu tragen (Miete, Nebenkos-ten etc.). Dies kann ausnahmsweise anders sein, wenn der nicht erwerbstätige Ehegatte zur Betreuung gemeinsamer Kinder in der Wohnung verbleibt.


Hausrat / Mitnahme beim Auszug

Jeder Ehepartner kann die zu seinem persönlichen Gebrauch und zur Berufsausübung be-stimmten Gegenstände mitnehmen. Hierzu gehören insbesondere

-	Kleidungsstücke
-	Schmuck
-	Bücher
-	CD´s
-	Sportgeräte
-	Fotografien
sowie
-	wichtige Dokumente (Ausweise, Zeugnisse, Sparbücher, Versicherungsunterlagen etc.)

Bei den gemeinsamen Haushaltsgegenständen (Bettwäsche, Geschirr, Möbel, Haushaltsge-räte) gilt § 1361 a BGB:

Jeder Ehegatte kann zunächst die ihm gehörenden Gegenstände herausverlangen. U.U. sind auch diese dem anderen Ehegatten zu überlassen, wenn dieser sie zur Führung eines gesonderten Haushalts benötigt und dies nicht unbillig ist. Einigen sich die Ehegatten nicht, entscheidet das Gericht. Dieses setzt u.U. eine angemessene Nutzungsentschädigung fest. Gemeinsame Haushaltsgegenstände werden vom Gericht nach Billigkeit verteilt. Während der Trennung überträgt das Gericht aber nur die Nutzungsrechte und nicht - wie bei der Scheidung – das Eigentum an den Gegenständen.

Unterhalt während der Trennung

Während des Getrenntlebens kann der unterhaltsberechtigte Ehepartner von dem anderen den sog. „Trennungsunterhalt“ verlangen.

Die Ehegatten können zunächst so weiterleben wie bisher. Die nichtberufstätige Ehefrau ist daher nicht verpflichtet, sich sofort um Arbeit zu bemühen. In der Regel erst mit Ablauf des Trennungsjahres trifft auch den nichtarbeitenden Ehegatten eine Erwerbsobliegenheit Sofern Kinder zu betreuen sind, besteht allerdings keine Erwerbsobliegenheit bis das Kind 3 Jahre alt ist.

Ab dem Zeitpunkt, in dem das Scheidungsverfahren bei Gericht anhängig ist, gehört zum Unterhalt auch der sogenannten Altersvorsorgeunterhalt (Kosten einer angemessenen Versicherung für das Alter und Berufs- und Erwerbsunfähigkeit).

Ebenfalls umfasst der Unterhalt den Krankenvorsorgeunterhalt, also die Kosten der Kran-kenversicherung.

Ferner besteht ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichte-ten Ehepartner, sofern dessen Einkommensverhältnis entsprechend gut ist.

Vermögen der Ehepartner in der Zugewinngemeinschaft während der Trennung

Während der Ehe gilt – sofern nichts anderes vereinbart ist – der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jedem Ehepartner verbleibt das, was er in die Ehe eingebracht hat. Auch solange die Ehe besteht, bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt, es sei denn, sie erwerben etwas gemeinsam. Sie können auch während der Ehe grundsätzlich frei über ihr Vermögen verfügen. Dabei gilt allerdings das Gebot der Rücksichtnahme auf den Ehepartner und die Grenzen des § 1365 BGB, nach dem Verfügungen über das Vermögen im Ganzen oder wesentlicher Teile des Vermögens der Zustimmung durch den Ehegatten bedürfen.

Nur an den Zuwächsen (z.B. Zinsen oder Wertsteigerungen des Vermögens und Erwerb neuen Vermögens) ist der andere beim Zugewinnausgleich beteiligt. Dieser findet nur bei Scheidung statt. Die unterschiedlichen Zuwächse sind bei der Scheidung auszugleichen (Zugewinnausgleich). Dabei wird das jeweilige Anfangsvermögen (Stichtag für das Anfangs-vermögen ist der Tag der Heirat) und das Endvermögen (Stichtag ist das Datum der Zustel-lung des Scheidungsantrags) verglichen. Der Zugewinn besteht in der Differenz zwischen dem Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens. Es werden dann die beiderseitigen Zugewinne verglichen. Derjenige, der den höheren Zugewinn hat, muss die Hälfte der Diffe-renz zwischen beiden Zugewinnen ausgleichen.

Hatte ein Ehegatte vor der Ehe z.B. ein Grundstück, das noch vorhanden ist, fällt nur der Wertzuwachs in den Zugewinnausgleich. Das gleiche gilt bei Erbschaften/Schenkungen während der Ehe. Diese werden nicht etwa gemeinsames Vermögen, sondern gehören aus-schließlich dem Erben/dem Beschenkten. Nur der Wertzuwachs fällt in die Zugewinnaus-gleich.

Nach einer Trennungszeit von drei Jahren kann jeder auf vorzeitigen Ausgleich des Zuge-winns klagen (§ 1385 BGB). Der Ausgleich erfolgt wie bei der Scheidung; mit dem entspre-chenden Gerichtsbeschluss tritt Gütertrennung ein. Ab diesem Zeitpunkt entfällt daher die Beteiligung an Vermögenszuwächsen des Ehegatten.

Haftung während des Getrenntlebens

Während der Ehe wird der Ehegatte durch Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs mitberechtigt und mitverpflichtet (sogenannte Schlüsselgewalt).

Während der Trennung gilt folgendes:

Die Schlüsselgewalt ruht, wenn die Ehegatten nach außen erkennbar die häusliche Ge-meinschaft aufgeben oder das gemeinsame Hauswesen aufgelöst haben (§ 1357 Abs. 3 BGB). Es ist unbeachtlich, ob der Vertragspartner des Ehegatten dies tatsächlich weiß oder nicht.

Auch die zugunsten eines Gläubigers bestehende Vermutung, dass die im Besitz der Ehe-leute befindlichen beweglichen Sachen seinem Schuldner, also dem Ehegatten gehören, der den Vertrag geschlossen hat, besteht beim Getrenntleben nicht (§ 1362 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Für Verbindlichkeiten, die beide Ehegatten gemeinsam eingegangen sind, haften beide auch nach der Trennung gemeinsam weiter.

Steuerliche Folgen der Trennung

Leben die Ehegatten auch nur einen Tag des Kalenderjahres zusammen, haben sie die Möglichkeit der Zusammenveranlagung bei der Lohn- und Einkommenssteuer (§ 26 EStG). Ab dem 1.1.des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Trennung statt fand, werden sie getrennt veranlagt und in die ungünstigeren Steuerklassen I bzw. II eingestuft.

Grundsätzlich ist maßgeblich das vor dem Familiengericht angegebene Datum der Trennung. Haben die Eheleute allerdings zur Erzielung einer schnellen Scheidung vor dem Fami-liengericht „geschwindelt“, also den Zeitpunkt der Trennung vorverlegt, können sie im Be-steuerungsverfahren den wirklichen Trennungszeitpunkt angeben und sich so die Vorteile der gemeinsamen Veranlagung erhalten.

Die Aufteilung der Steuerrückerstattung erfolgt in der Regel im Verhältnis der Lohnsteuerbe-träge, die im Veranlagungszeitraum von dem jeweiligen Arbeitslohn einbehalten worden sind.


Trennung und Erbrecht

Stirbt ein Ehegatte nach der Trennung, bleiben die gesetzlichen Regelungen (Ehegattenerb-recht § 1931 BGB) und Testamente und Erbverträge zunächst bestehen. Erst wenn die Vo-raussetzungen für eine Scheidung gegeben sind und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte oder ihr zugestimmt hatte, sind das Erbrecht und damit auch das Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen. Bestehende Testamente und Erbverträge werden erst zu diesem Zeitpunkt unwirksam

Sorgerecht

Auch hier entscheidet auf Antrag bei nicht nur vorübergehendem Getrenntleben das Fami-liengericht nach den für die Scheidung geltenden Grundsätzen. Ohne Antrag bleibt das ge-meinsame eheliche Sorgerecht bestehen. Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht im Haushalt leben, hat ein Umgangsrecht.

Gemäß § 1629 Abs. 2, 3 BGB kann der Elternteil, in dessen Obhut sich die Kinder befinden, während des Getrenntlebens Unterhaltsansprüche gemeinsamer Kinder gegen den anderen Ehepartner geltend machen.


Eva Gerz
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte