Unkündbarkeit
Mit Unkündbarkeit wird landläufig der besondere Kündigungsschutz bezeichnet, den bestimmte Personengruppen im Arbeitsverhältnis genießen. Dazu gehören - bei bestimmten Tarifverträgen - Arbeitnehmer mit langjähriger Betriebszugehörigkeit, betriebliche Beauftragte, Arbeitnehmervertreter wie Betriebsräte, Personalräte, aber in bestimmten Bundesländern auch politische Mandatsträger.
Echte Unkündbarkeit gibt es allerdings nicht, im Grunde genommen handelt es sich dabei um den Ausschluß bestimmter Kündigungsgründe bzw. Erschwernisse der Kündigung durch vorgeschaltete Verfahren wie bei Schwerbehinderten.
Die ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (nach § 626 BGB) ist aber auch bei "Unkündbaren" möglich.
Bei Betriebsratsmitgliedern oder Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern ist die ausserordentliche Kündigung aber nach § 103 BetrVG nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats möglich oder nach - rechtskräftiger - Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht oder Bundesarbeitsgericht.
Unkündbar im Urlaub oder während Krankheit?
Ein Mythos bzw. ein verbreiteter Rechtsirrtum ist auch die Unkündbarkeit während des Urlaubs oder einer Arbeitsunfähigkeit (Krankheit). Viele Arbeitnehmer glauben, daß ihnen während des Urlaubs nicht gekündigt werden kann. Tatsächlich gelten im Urlaub keinerlei Besonderheiten, die Kündigung geht sogar bei Urlaubsabwesenheit zu, die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Einwurf in den Briefkasten, auch wenn der Arbeitnehmer sich im Urlaub befindet.
Besondere Schonung vor Kündigung genießen Arbeitnehmer auch nicht während einer Erkrankung, erst recht keine Unkündbarkeit. Obwohl eine Kündigung sicher nicht genesungsförderlich ist, halten die Arbeitsgerichte eine Kündigungsübergabe selbst am Krankenbett für zulässig. Extreme Ausnahmefälle sind denkbar, bei denen eine Kündigung als sittenwidrig anzusehen wäre. Dazu reicht aber auch eine schwere Erkrankung alleine nicht aus.
Rechtsgrundlagen einer Unkündbarkeit
Unkündbarkeit nach TVÖD, TV-L, TV-V und anderen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes
§ 55 Abs. 1 und 2 BAT: Die Regelung in § 53 Abs. 3 BAT gewährt Arbeitnehmern in den alten Bundesländern, die mindestens eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt und mindestens das 40. Lebensjahr vollendet haben, einen besonderen persönlichen Kündigungsschutz, indem die ordentliche Kündigung ausgeschlossen wird. In § 53 BAT-O gab es keine vergleichbare Vorschrift und damit keine Unkündbarkeit.
§ 34 Abs. 2 TVÖD: Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
§ 34 TV-L: Ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz ("Unkündbarkeit") besteht ebenso wie im TVÖD nur für Beschäftigte im Tarifgebiet West, die mindestens 15 Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren und mindestens 40 Jahre alt sind.
Betriebsratsmitglieder & Co.: Arbeitnehmervertreter im Betriebsverfassungsrecht
§§ 15 KSchG, 103 BetrVG: Betriebsratsratsmitglieder und andere Akteure des Betriebsverfassungsrechts sind gegen ordentliche Kündigung geschützt. Sie können nur aus wichtigem Grund (ausserordentlich) und nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden. Die Zustimmungsverweigerung kann vom Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers ersetzt werden. Die Kündigung wird aber erst nach rechtskräftigem Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens wirksam, d.h. nach einer Dauer von ca. 18 Monaten (Abschluß zweite Instanz).
Personalratsmitglieder & Co.: Arbeitnehmervertreter im Personalvertretungsrecht
Personalratsmitglieder sind wie Betriebsratsmitglieder gegen ordentliche Kündigung geschützt. Im BPersVG und in den Landespersonalvertretungsgesetzen finden sich entsprechende Regelungen.
Schwerbehindertenvertreter
§ 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG: Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.
Gleichstellungsbeauftragte
Die ordentliche Kündigung von Gleichstellungsbeauftragten ist während der Amtszeit bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung unzulässig (§§ 18 Abs. 5 S. 3 BGleiG, 15 Abs. 2 KSchG). Nach landesgesetzlichen Vorschriften kann für Gleichstellungsbeauftragte ein darüber hinausgehender besonderer Kündigungsschutz bestehen.
Betriebsbeauftragte
Arbeitnehmer, die als Betriebsbeauftragte für Abfallentsorgung, Immissionsschutz, Gewässerschutz,betrieblicher Störfallbeauftragter oder Datenschutzbeauftrater beschäftigt sind, können nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Grund hierfür ist die Sicherung der Unabhängigkeit bei der Aufgabenerledigung.
§ 4f Abs. 3 S. 5, 6 BDSG: "Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. Ist nach Absatz 1 ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist."
§ 58 Abs. 2 S. 1, 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG): Wenn der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers ist, "so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen."
§ 21 f Abs. 2 S. 1, 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG): "Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Gewässerschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen."
§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG: "Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung."
Störfallbeauftragte
§ 58 d BImSchG
Betriebsärzte
§ 8 Abs. 1 ASiG:
"(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden."
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
§ 8 Abs. 1 ASiG:
"(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden."
Sicherheitsbeauftragte
§ 22 Abs. 3 SGB VII:
"Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden."
Politische Mandatsträger
Nach § 18 a Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz[1] und § 35 a Hessische Gemeindeordnung können Ratsmitglieder, ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher nicht ordentlich gekündigt werden.
Mutterschutz
§§ 18–19 MuSchG: "Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt. (...) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben."
Elternzeit
§§ 9–10 BEEG: "Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen."
Schwerbehinderte und Gleichgestellte
§§ 85 bis 92 SGB IX: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Pflegezeit
5 PflegeZG: "Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 nicht kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Die Bundesregierung kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen."
Auszubildende
Auch Auszubildende sind gemäß § 22 II Nr. 1 BBiG nach Ablauf der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund kündbar, genießen also den gleichen Kündigungsschutz wie tarifliche "Unkündbare".
Ehrenamtliche Richter
§ 26 ArbGG:
(1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. (2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 20 SGG:
(1) Der ehrenamtliche Richter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden. (2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wehrdienst
§ 2 ArbPlSchG:
(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. (2) Im Übrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen. Muss er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen. Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt oder bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst zu Ungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt hat, so trifft die Beweislast den Arbeitgeber. (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund zur Kündigung; dies gilt im Falle des Grundwehrdienstes von mehr als sechs Monaten nicht für unverheiratete Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, wenn dem Arbeitgeber infolge Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung aus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Eine nach Satz 2 zweiter Halbsatz zulässige Kündigung darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten für den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst ausgesprochen werden. (4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Zustellung des Einberufungsbescheides oder während des Wehrdienstes eine Kündigung zu, so beginnt die Frist des § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes erst zwei Wochen nach Ende des Wehrdienstes. (5) Der Ausbildende darf die Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber darf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder die Übernahme des Arbeitnehmers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen
Zivilschutzhelfer
Landesrechtliche Regelungen durch Verweis in § 27 ZSKG
Strahlenschutzverantwortliche
§ 32 Abs. 5 StrSchV: "Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung nicht benachteiligt werden."
Gefahrgutbeauftragte
§ 9 Abs. 1 GbV: "Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen."
Tierschutzbeauftragte
§ 5 Abs. 6 TierSchG: "Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. "
Bergmannsversorgungsschein-Inhaber
§§ 10 Abs. 1 S. 1 BVSG NW:
§ 10 Kündigungsschutz bei ordentlicher Kündigung
(1) Dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins darf nur mit vorheriger Zustimmung der Zentralstelle gekündigt werden. Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Die Zentralstelle soll binnen eines Monats, falls erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, über den Antrag entscheiden. Sie muß dem Antrag stattgeben, wenn dem Berechtigten ein anderer angemessener Arbeitsplatz gesichert ist, sie soll ihm stattgeben, wenn keine unbillige Härte vorliegt. Bei der Entscheidung hat sie die Untertagezeiten zu berücksichtigen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
(2) Die Zentralstelle hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
(3) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Betriebe oder Dienststellen nicht nur vorübergehend vollständig eingestellt werden und zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn weitergezahlt wird, mindestens drei Monate liegen. Unter den gleichen Voraussetzungen soll die Zentralstelle die Zustimmung erteilen, wenn Betriebe oder Dienststellen nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden und weiterhin die Beschäftigungspflicht nach § 5 Abs. 1 erfüllt wird.
(4) Ist der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins zugleich Mensch mit schwerer Behinderung, so hat die Zentralstelle ihre Entscheidung bis zur Entscheidung im Kündigungszustimmungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch auszusetzen. Wird der Kündigung zugestimmt, so darf die Zentralstelle nur aus gewichtigen Gründen abweichend entscheiden.
§ 11 Erweiterter Kündigungsschutz
(1) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle, wenn sie im Falle des Eintritts der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zustimmung zur Kündigung gelten entsprechend.
(2) Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, denen lediglich aus Anlaß eines rechtmäßigen Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, sind nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder einzustellen. § 12 Ausnahmen vom Kündigungsschutz
§ 12 Ausnahmen vom Kündigungsschutz
(1) Die Zustimmung der Zentralstelle ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins ausdrücklich nur befristet, auf Probe oder für einen vorübergehenden Zweck eingestellt worden ist, es sei denn, daß das Arbeitsverhältnis über sechs Monate hinaus fortbesteht. Dies gilt auch für eine vereinbarte oder nach arbeitsrechtlichen Regelungen vorgesehene Probezeit innerhalb eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses.
(2) Die Zustimmung ist ferner nicht erforderlich bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, sofern die Wiedereinstellung bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.
Heranziehung zu Eignungsübungen der Streitkräfte
§ 2 Eignungsübungsgesetz: "Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Eignungsübung nicht kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus Gründen, die nicht in der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Eignungsübung liegen, bleibt unberührt."
Katastrophenschutz
§ 9 Abs. 2 Katscherwg: " Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen."
Heimkehrer
§ 8 HeimkehrerG: aufgehoben.
Politisch Verfolgte
Landesgesetze über den Schutz: aufgehoben.
Kämpfer gegen den Faschismus
§ 58 AGB-DDR: "Der Arbeitgeber darf a)Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus,b)Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern bzw. Vätern mit Kindern bis zu einem Jahr, Müttern bzw. Vätern während der Zeit der Freistellung nach dem Wochenurlaub gemäß § 246, Absätze 1 und 2, sowie alleinerziehenden Arbeitnehmern mit Kindern bis zu 3 Jahren,c) nicht fristgemäß kündigen. Im Falle der Stillegung von Betrieben oder Betriebsteilen ist ausnahmsweise eine fristgemäße Kündigung nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des für den Betrieb oder Betriebsteil zuständigen Arbeitsamtes zulässig. Das Arbeitsamt nimmt bis zur Bestimmung einer anderen Behörde diese Zuständigkeit wahr."
Wichtige Urteile zum Thema Unkündbarkeit
Hier folgt in Kürze eine Übersicht von Urteilen zum Thema "Unkündbarkeit"
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Weblinks
Kündigungsschutzgesetz via Bundesgesetze (amtlicher Gesetzestext)[5]
Kuendigung.de: Das größte deutsche Rechtsportal zum Thema "Kündigung" und "Kündigungsfrist" via Juracity - Recht für Alle! (empfohlen von Süddeutscher Zeitung, Ver.di, FAZ, DGB u.a.)[6]
Buchtipp
Kündigung - was tun? Ein Ratgeber von Arbeitsrichterin Lore Seidel und Rechtsanwalt Felser [7]
Interviews
T-Online/Business vom 20.8.2010: Im Urlaub gekündigt - was geht und was nicht. Zur angeblichen Unkünbarkeit im Urlaub. Mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser (von unsere Webseite). [8]
Autor
Michael W. Felser ist der auf das Kündigungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [9] und Betreiber des Portals "Juracity - Recht für Alle!" [10] sowie der Themendomain Kuendigung.de [11]. Gemeinsam mit der Arbeitsrichterin Lore Seidel hat den Ratgeber "Kündigung - was tun?" geschrieben. Er hat mehrere tausend Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigung beraten und vertreten. Betriebsräte berät er im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG und bei Massenentlassungen als Berater und Sachverständiger im Rahmen von Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan.