Zuletzt geändert am 11. April 2012 um 19:40

Personalgestellung

Personalgestellung

Personalgestellung im öffentlichen Dienst

Nach § 4 Absatz 3 TVÖD ist die Personalgestellung nunmehr tariflich zulässig.

In Absatz 3 heisst es dazu:

"(3) Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Protokollerklärung zu Absatz 3:

Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.

Die Protokollerklärung enthält also eine Definition des Begriffes der Personalgestellung, allerdings nur für den Bereich des TVÖD.

Der Unterschied zur Zuweisung nach § 4 Abs. 2 S. 1 TVÖD besteht darin, dass die externe Beschäftigung auf Dauer angelegt ist.

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) enthält in § 4 Absatz 3 TV-L eine gleichlautende Regelung.

Zunehmender Beliebtheit erfreut sich die Personalgestellung durch ein Krankenhaus an eine Arztpraxis (z.B. Radiologie), vgl. dazu BFH, Urteil vom 25.01.2006 - V R 46/04.


Mitbestimmung bei der Personalgestellung

Bei der Personalgestellung ist je nach Landespersonalvertretungsgesetz oder dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) die Beteiligung des Personalrats zu beachten. In Betracht kommt eine Mitbestimmung wegen oder entsprechend Umsetzung und Zuweisung.

Der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs hat nach § 99 BetrVG mitzubestimmung, da die Beschäftigung der im Wege der Personalgestellung mit Weisungsrecht des Dritten eingesetzten Arbeitnehmer als Einstellung zu bewerten ist.