== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==
Wer regelmäßig einen oder mehrer sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterfällt auch dann nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei ist die die Beschäftigung von Familienangehörigen erlaubt; die im ursprünglichen Gesetz enthaltene Herausnahme ist ersatzlos gestrichen worden. Allerdings reicht es auch aus, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind, deren Entgelt zusammengerechnet über der Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV liegen, also der Geringfügigkeitsgrenze:
Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.