(§ 2 SGB 6 in der Fassung vom 20.4.2007)
== '''Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer''' ==
Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer sind als freie Mitarbeiter, Honorarkraft und Subunternehmer bei Auftraggebern beschäftigt. Das Risiko, als scheinselbständig eingestuft zu werden oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, ist hoch. Sofern der Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer auch noch als Selbständiger mit (im wesentlichen) nur einem Auftrageber tätig ist, wird er rentenversicherungspflichtig.
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - regelmäßige Beschäftigung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer''' ==