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Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

393 Byte hinzugefügt, 07:59, 17. Apr. 2015
/* Arbeitnehmerähnliche Selbständige */
Folge dieses Status: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen war die Bezeichnung für arbeitnehmerähnliche Selbständige vor einer Gesetzesänderung auch noch "rentenversicherungspflichtige Selbständige".
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts. Sie Ihre Steuerberater sind ebenfalls oftmals ahnungslos, sie werfen alle Begriffe und Merkmale in diesem Themengebiet durcheinander. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden. Dabei geht es oft um fünfstellige Nachforderungen.
Der Status der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigen werden - auch von Steuerberatern - durcheinandergebracht, mit gravierenden Folgen für den Selbständigen. Häufig wird durch diesen falschen Rat die Möglichkeit vergeben, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Viele Steuerberater glauben, in den ersten drei Jahren gebe es eine "Schonfrist". Stimmt, aber nur auf Antrag, also wenn man diesen Antrag rechtzeitig gestellt hat. Automatisch bekommen Existenzgründer keinen Welpenschutz.
Arbeitsrechtlich ist der arbeitnehmerähnliche Selbständige häufig, aber nicht immer als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen (siehe dazu unten).
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