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AT-Angestellter

462 Byte hinzugefügt, 17:18, 15. Jun. 2015
/* AT-Angestellter - Gehaltsanpassung */
Da für AT-Angestellte weder der Manteltarifvertrag noch der Entgelttarifvertrag gilt, werden auch die Ergebnisse von Tarifverhandlungen für aussertarifliche Angestellte nicht übernommen, jedenfalls besteht insoweit kein Rechtsanspruch. Die regelmäßigen Tariferhöhungen kommen nur den tariflichen Arbeitnehmern zugute.
== '''AT-Angestellter - Rechtsanspruch auf Gehaltsanpassung''' ==
Unter den Begriff der AT-Angestellten fallen die Angestellten, die einen Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit höheren Anforderungen inne haben, als in der höchsten Vergütungsgruppe eines einschlägigen Tarifvertrages verlangt wird. In diesem Bereich entspricht es einhelliger Meinung, dass die Höhe der Arbeitsvergütung der AT-Angestellten grundsätzlich zwar einzelvertraglich vereinbart wird. Um den Status des AT-Angestellten jedoch zu bewahren, besteht ein Anspruch des AT-Angestellten auf die Gehaltsanpassung, wenn eine Gehaltserhöhung erforderlich ist, um bei einer Erhöhung der Tarifgehälter den Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt und damit den Status zu wahren (Personalbuch 21. Auflage 2014 AT-Angestellte Rdn 6; LAG Düsseldorf vom 27.07.1999 - 16 (3) Sa 213/99 -; LAG München vom 08.05.1996 - 7 Sa 584/95 - NZA 97, 735).
(so zuletzt das ArbG Köln, Urteil vom 29. Januar 2015 – 11 Ca 3810/14 –, Rn. 19, juris)
 
"Eine konstitutive „Ernennung“ zum außertariflichen Angestellten beinhaltet bei beiderseitiger Tarifgebundenheit eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und ggf. einer tarifvertraglichen Abstandsklausel entsprechenden außertariflichen Vergütung zu erhalten (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21)."
 
(BAG, Urteil vom 03. September 2014 – 5 AZR 1020/12 –, Rn. 11, juris)
== '''AT-Angestellter - Gleichbehandlung bei der Gehaltserhöhung''' ==
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