== ''' Arbeitnehmerähnliche Person - arbeitsrechtliche Gesetze''' ==
Folgende arbeitsgesetzliche Vorschriften regeln, dass arbeitnehmerähnlichen Personen teilweise die Rechte aus dem jeweiligen Gesetz wie einem Arbeitnehmer zustehen.
'''§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG'''
§ 6 AGG
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
'''§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG'''