Arbeitsrechtlich ist der arbeitnehmerähnliche Selbständige häufig, aber nicht immer als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen (siehe dazu unten).
== '''Entdeckung arbeitnehmerähnlicher Selbständigedurch die DRV''' ==
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen nicht, dass sie rentenversicherungspflichtig sind, sich bei der DRV melden und Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen. Das Risiko, dass die DRV einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen "entdeckt", ist in der Praxis zwar erfahrungsgemäß relativ gering.Folgende Situationen führen typischerweise dazu, dass die DRV feststellt, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt:
4) Rentenantrag: Rente, auch Altersrente wird nur auf Antrag gezahlt. Die DRV fragt dabei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Wir dann "selbständig" angegeben, hakt die DRV mit entsprechenden Formularen nach.
5) Es gibt weitere Situationen, in denen die DRV dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf die Schliche kommt. Schreiben der DRV mit Fragen oder Auskunftsersuchen sollten Selbständige daher nur nach Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beantworten. Auch die Einstellung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen - für die Vergangenheit - zu Problemen führen. Auch ein Befreiungsantrag als Existenzgründer führt in der Regel dazu, dass die DRV nach Ablauf der Gründungsjahre nachfragt, wie die aktuelle Situation ist.
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung''' ==