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Statusfeststellungsverfahren

361 Byte hinzugefügt, 22:30, 7. Apr. 2012
== '''Freiwilliges Statusfeststellungsverfahren (jetzt: Anfrageverfahren)''' ==
Seit 1999 gibt es für die Klärung der Frage, ob eine Beschäftigung selbständig und damit nicht sozialversicherungspflichtig oder nichtselbständig als abhängig Beschäftigte und damit sozialversicherungspflichtig ist, ein Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Das Statusfeststellungsverfahren (Anfrageverfahren) nach § 7a Abs.1 Satz 2 SGB IV [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7a.html] richtet sich an Selbständige oder Arbeitnehmer. Auftraggeber wie Auftragnehmer können dieses Verfahren einleiten, oder beide gemeinsam. Belohnt wird die Einleitung mit der Sozialversicherungsfreiheit während der Dauer der Klärung durch das Statusfeststellungsverfahren.
„Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB VI hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten“, so die Deutsche Rentenversicherung.
(2) der Beschäftigte zustimmt und für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die „Amnestieregelung“ gilt allerdings nur für die Sozialversicherungspflichtigkeit („Scheinselbständigkeit“) im Sinne des § 7 SGB IV[http://www. gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html.] Werden andere versicherungsrelevante Sachverhalte durch das Statusverfahren festgestellt, wie z.B. das Vorliegen der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit im Sinne des § 2 Nr. 9 SBG VI[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html], muss nicht nur zukünftig in die Rentenversicherung gezahlt werden, sondern auch rückwirkend – bis zu fünf Jahren. Häufig wird die DRV erst durch das Statusfeststellungsverfahren darauf aufmerksam, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt. Die dabei eintretende Rentenversicherungspflicht trifft aber nicht den Auftraggeber, sondern den Auftragnehmer, also den „Ein-Personen-Unternehmer“. Es sollte daher vor dem Antrag durch einen erfahrenen Experten eine Einschätzung zum Status erfolgen, sonst kann am Ende des Anfrageverfahrens eine unangenehme Überraschung geben. Denn eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit ist im Unterschied zur Scheinselbständigkeit leicht und sicher festzustellen.
Keine Chance auf eine Amnestie haben Sie auch dann, wenn bereits eine Betriebsprüfung angekündigt ist oder die Einzugsstelle bereits ein Statusverfahren durchgeführt oder eingeleitet hat.
Das große Portal zum Thema "Scheinselbständigkeit" (seit 1998) [[http://www.scheinselbstaendigkeit.de]]
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit Informationen zum Thema Statusfeststellungsverfahrenund den Formularen [http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/DRVB/de/Inhalt/Formulare_Publikationen/Formulare/Versicherung/_DRVB_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html?nn=38546]
== ''' Autor''' ==
Michael W. Felser ist der auf das Thema "Statusfeststellungsverfahren" spezialisierter Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl und Betreiber des Portals "Scheinselbstaendigkeit.de".
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