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Statusfeststellungsverfahren

154 Byte hinzugefügt, 22:38, 7. Apr. 2012
„Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB VI hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten“, so die Deutsche Rentenversicherung.
Das Gegenteil ist leider der Fall. Die DRV stellt nämlich meistens eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fest. Auch der landläufig gebrauchte Begriff "'''BfA-Befreiung'''" ist daher irreführend. Der Selbst ein Bescheid , der eine sozialversicherungsfreie Selbständigkeit attestiert, ist kein "Persilschein" für die ausgeübte Selbständigkeit.Tätigkeit:
Die Statusfeststellung gilt nämlich nur für den festgestellten Sachverhalt. Also das, was der Deutschen Rentenversicherung im Fragebogen mitgeteilt wird. Häufig sind die Tätigkeitsbedingungen bei verschiedenen Auftraggebern unterschiedlich, so daß sich der Bescheid nur auf den Auftrag bzw. Auftraggeber beziehen kann, der im Verfahren "beteiligt" war. Stellt sich zudem später heraus, dass Sie etwas übersehen, falsch, unvollständig oder nicht ganz richtig mitgeteilt haben, ist der Bescheid das Papier nicht wert, auf dem er gedruckt ist. Und wenn sich zwischenzeitlich etwas geändert hat, entscheidendes wie vielleicht der Betriebsprüfer meint, hilft das Statusverfahren auch nicht immer weiter.
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