[[Category:Individualarbeitsrecht]]
Die Frage, wann sich ein Anwalt als "Arbeitsrechtsspezialist" bezeichnen darf, ist in der Rechtsprechung heftig umstritten. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht ist es jedenfalls nicht, denn hierfür genügen - anders als z.B. bei einem Facharzt - schon verhältnismäßig geringe Fallzahlen und ein mehrwöchiger Fortbildungskurs. Deshalb gibt es ja auch so viele Fachanwälte für Arbeitsrecht.
Manche Gerichte meinen, man dürfte sich als "auf das Arbeitsrecht spezialisiert" bezeichnen, aber nicht als "Spezialist". Andere Gerichte stellen fest, die Werbung mit "Spezialist" sei verboten, nicht aber mit dem Begriff "Spezialkanzlei". Da blickt man selbst als Anwalt nicht mehr durch. Wie sollen das qualifizierten Rechtsrat suchende Mandanten tun?
Es ist daher verständlich, wenn Ratsuchende, aber auch viel stärker als der normale Fachanwalt auf ein Rechtsgebiet spezialisierte Anwälte, den Spezialisten z.B. im Arbeitsrecht herbeisehnen. Warum sich jemand nicht auf das Arbeitsrecht über das für den Fachanwalt für Arbeitsrecht hinausgehende Maß spezialisieren können soll, bleibt unerfindlich. Die Anwaltsorganisationen versuchen selbstredend, den "Fachanwalt" vor unerwünschter Konkurrenz durch "Spezialisten" zu schützen. Besser wäre es, endlich den Fachanwalt zu dem zu machen, was er zu sein scheint: nämlich ein wirklich ausschließlich im Arbeitsrecht tätiger Spezialist. Das ist er aber leider nicht.
Wir raten Ihnen: fragen Sie nach Fallzahlen, schauen Sie sich die Kanzleihomepage an. Viele Anwälte haben keine Homepage, vielleicht wissen sie warum.
Unsere Kanzlei verfügt jedenfalls über mehrere "auf das Arbeitsrecht spezialisierte" Anwälte, die weit mehr Fälle bearbeiten, als für den Fachanwalt für Arbeitsrecht notwendig ist. Und natürlich sind wir auch eine Spezialkanzlei.
;-)