Wer mit dem Dienstfahrzeug in eine Radarfalle gerät oder bei Rot über die Ampel fährt, kann zwar häufig - z.B. bei fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers - nicht ermittelt werden, dann droht aber die Anordnung eines Fahrtenbuchs:
"''Wirkt der Halter des Geschäftsfahrzeugs an der Aufklärung des Fahrzeugführers nicht mit, muss die Bußgeldbehörde keine weiteren Ermittlungen, etwa in der Firma, anstellen. Das gilt zunächst, wenn der Halter nicht mitwirken will. Das gilt aber auch, wenn er zwar mitwirken will, es aber nicht kann. Die Gründe für das Unvermögen des Halters sind unerheblich (z. B. Radarfoto zu undeutlich; in der Firma werden unter Verletzung handelsrechtlicher Pflichten keine Aufzeichnungen über die Fahrer der Fahrzeuge geführt, vgl. zu diesen Pflichten im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2012 - 8 A 162/12).''
''Wirkt der Halter des Geschäftsfahrzeugs an der Aufklärung des Fahrzeugführers mit, indem er denjenigen benennt, dem er das Fahrzeug überlassen hat, muss die Bußgeldbehörde so gegen diesen vorgehen, als ob er der Halter wäre.''
''Vgl. zur Benennung eines kleinen Kreises von Fahrberechtigten: VGH BW, Beschluss vom 30. November 2010 - 10 S 1860/10 -, juris Rdnr. 15 m. w. N. (= NJW 2011, 628).''
''Bleiben die gegen den Benannten gerichteten Aufklärungsmaßnahmen jedoch erfolglos, z. B. weil dieser (auch unter Verstoß gegen eine firmeninterne Dienstwagenvereinbarung/-richtlinie) keine Aufzeichnungen geführt hat, keine Auskünfte erteilt oder sich auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht beruft, und ist der Bußgeldbehörde beim Vorgehen gegen den Benannten sonst kein Ermittlungsdefizit unterlaufen, ist die Ermittlung im fahrtenbuchrechtlichen Sinne unmöglich. Im Ergebnis steht daher auch die nach Kräften geleistete Mitwirkung des Halters ("Firma") einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn sie zu keinem Erfolg geführt hat.''
''Bei Firmenfahrzeugen kann die Erfüllung der Pflicht zum ordnungsgemäßen Umgang mit dem Fahrzeug durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit dem Mitarbeiter, dem es überlassen wird, ohne Weiteres sichergestellt werden. Darin kann ihm etwa untersagt werden, das Fahrzeug anderen Personen zu überlassen. Möglich ist zudem, ihn vertraglich zur Führung eines Fahrtenbuchs zu verpflichten, damit das Unternehmen die es treffenden Halterpflichten erfüllen kann.''
''Vgl. Urteil der Kammer vom 12. Mai 2011 - 6 K 4345/10 -.''
''Die Erforderlichkeit der Fahrtenbuchauflage entfällt nicht dadurch, dass derjenige, dem das Fahrzeug zur Tatzeit überlassen gewesen ist, keinen Zugriff mehr darauf hat. Auf eine konkrete Wiederholungsgefahr kommt es bei § 31 a StVZO nicht an. Die Norm zielt auf eine abstrakte Wiederholungsgefahr, die ersichtlich nur daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist.''
''vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, juris Rdn. 25.Regelmäßig besteht überdies kein Anlass, die Angemessenheit der Fahrtenbuchauflage an sich in Zweifel zu ziehen. Denn das Führen eines Fahrtenbuchs bringt keine schwerwiegenden Belastungen mit sich. Die damit verbundenen Pflichten gehen über eine mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus."
''Regelmäßig besteht überdies kein Anlass, die Angemessenheit der Fahrtenbuchauflage an sich in Zweifel zu ziehen. Denn das Führen eines Fahrtenbuchs bringt keine schwerwiegenden Belastungen mit sich. Die damit verbundenen Pflichten gehen über eine mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus.'' ''Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, juris Rdn. 27; und vom 14. März 1995 - 25 B 98/95 -, NJW 1995, S. 2242 f. (2243).''
VG Düsseldorf vom 25.06.2012 Aktenzeichen 6 K 6286/11