== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==
Als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger gelten Selbständige, die auf Dauer im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, § 2 Nr. 9 SGB VI. Folge: Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Deswegen war die Bezeichnung vor einer Gesetzesänderung auch "rentenversicherungspflichtiger Selbständiger".
Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wissen von ihrem Status nichts. Sie werden meistens erst durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf aufmerksam gemacht, mit dem sie zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (rückwirkend bis zu 5 Jahren) aufgefordert werden.
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung''' ==