== '''Abfindung''' ==
Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen grundsätzlichen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung. Die meisten Abfindungen werden nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart. Seltener bieten Unternehmen freiwillig eine Abfindung bei einer Kündigung an, wenn der Arbeitnehmer auf eine Klage gegen die Kündigung verzichtet.
Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung kann sich aber aus einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan ergeben.
Verbreitet ist der Rechtsirrtum, gegen eine Kündigung könne Klage auf Abfindung erhoben werden. Das Kündigungsschutzgesetz "ist nach seiner Konzeption ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz (BAG 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 - Rn. 41, BAGE 140, 47; 24. März 2011 - 2 AZR 674/09 - Rn. 20)." so BAG, Urteil vom 29. August 2013 – 2 AZR 419/12 –, juris. Deshalb ermöglicht es die Erhebung einer Klage, mit der die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird, sog. Kündigungsschutzklage.
== '''Abfindung - Rechtsgrundlagen''' ==