Der leitende Angestellte ist eine Rechtsfigur des Arbeitsrechts, die wenig mit der landläufigen Bedeutung des leitenden Angestellten zu tun hat. Die meisten leitenden Angestellten sind - zu ihrem Glück - keine leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsrechts.
Als Anwalt habe ich häufig die Aufgabe, einen leitenden Angestellten mit viel Fingerspitzengefühl davon zu überzeugen, dass er kein leitender Angestellter ist. Obwohl es sogar im Arbeitsvertrag ausdrücklich steht: "Die Parteien sind sich einig, dass der Arbeitnehmer leitender Angestellter im Sinne des § 5 BetrVG ist". Denn es ist arbeitsrechtlich von Nachteil, leitender Angestellter zu sein, jedenfalls im Falle einer Kündigung. Von einem leitenden Angestellten kann das Unternehmen sich nämlich durch Zahlung einer gerichtlich festgesetzten Abfindung lösen, selbst wenn die Kündigung unwirksam ist, §§ 14, 10 KSchG.
Für leitende Angestellte ist der Betriebsrat nicht zuständig, sondern der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten. Dieser ist nach den Maßgaben des Sprecherausschussgesetzes auch bei der Kündigung zu beteiligen, der Betriebsrat bekommt nur eine Mitteilung, § 105 BetrVG.
Leitender Angestellter ist nach § 14 Abs. 2 KSchG, wer "zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt" ist. Dabei reicht die Einstellung oder Entlassung ein paar Arbeitnehmer nicht aus, diese Befugnis muß die Tätigkeit vielmehr prägen (mehr dazu und Urteile auf leitender-angestellter.de). Das ist selten der Fall.
== '''Leitender Angestellter und Kündigungsschutz''' ==