Nach § 18 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt:
''§ 18 Arbeitszeitgesetz
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.''
Anmerkung: