== '''Wichtige Urteile zum Thema Kündigungsfristen''' ==
''Während der Wartezeit des § 1 Absatz 1 KSchG gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Der Arbeitgeber kann also dem Arbeitnehmer regelmäßig noch am letzten Tag der Wartefrist ordentlich kündigen. Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige Probezeit als nicht bestanden an, so kann er sogar im Regelfall, ohne rechtsmissbräuchlich zu handeln, anstatt das Arbeitsverhältnis während der Wartezeit aus § 1 Absatz 1 KSchG mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist zu beenden, dem Arbeitnehmer auch eine weitere Bewährungschance geben, indem er mit einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist kündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusagt (BAG 7. März 2002 – 2 AZR 93/01 – AP Nr. 22 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag = DB 2002, 1997).'' (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. Juni 2014 – 5 Sa 222/13 –, juris) ''Eine Kündigung zum falschen Termin mit einer zu kurzen Kündigungsfrist ist rechtsunwirksam, es sei denn, eine Umdeutung zum zulässigen Termin ist möglich (BAG 15.05.2013 – 5 AZR 130/12 – NZA 2013, 1076).'' ''Vorliegend wäre eine Umdeutung nicht möglich, da die Beklagte ausdrücklich unter Hinweis auf die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist zum 30. Juni 2013 gekündigt hat. Jeglicher Hinweis, dass jedenfalls hilfsweise mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.7.2013 gekündigt werden soll, fehlt in der Kündigungserklärung. Diese Kündigung ist aber nicht gem. § 626 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 7 BGB unwirksam, denn die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres ist für die Klägerin günstiger.'' ''Ob eine vertragliche oder die gesetzliche Kündigungsregelung günstiger ist, ist nach einem abstrakten Günstigkeitsvergleich bezogen auf ein gesamtes Kalenderjahr zu bestimmen, wobei Kündigungsfrist und Kündigungstermine eine Einheit bilden (Stahlhacke/Preis-Preis Kündigungen und Kündigungsschutz 10. Auflg. Rn. 442; offen gelassen: BAG 04.07.2001 – 2 AZR 469/00 – NZA 2002, 380 Rn. 26; ablehnend: KDZ-Zwanziger Kündigungsschutzrecht 10. Auflg. § 622 Rn. 50).'' ''Die hiesige Kammer geht mit der Rechtsprechung des BAG davon aus, dass Kündigungsfrist und Kündigungstermine eine Einheit bilden (BAG a. a. O. Rn. 23). Daher ist zu klären, ob die arbeitsvertragliche oder die gesetzliche Regelung günstiger für den Arbeitnehmer ist (§ 622 Abs. 5 Satz 3 BGB). Die Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Klausel ist zu bestimmen und nicht ihre Auswirkung im Einzelfall. Nach hiesiger Ansicht ist daher der Günstigkeitsvergleich in abstrakter Weise bezogen auf ein Kalenderjahr zu bestimmen. Im vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass die gesetzliche und die arbeitsvertragliche Regelung bei einer Kündigung in den Monaten Mai und November zu demselben Ergebnisse führt, während sie in den Monaten Juni und Dezember für die Arbeitnehmerin ungünstiger ist, in allen anderen acht Monaten jedoch günstiger ausfällt. Damit ist die arbeitsvertragliche Regelung bezogen auf ein Kalenderjahr und die in Betracht kommenden möglichen Kündigungszeitpunkte überwiegend für die Klägerin günstiger. Dies hat zur Folge, dass mit der arbeitsvertraglichen Regelung das hiesige Arbeitsverhältnis wirksam zum 30. Juni 2013 gekündigt werden konnte.'' (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05. März 2014 – 15 Sa 1552/13, 15 Sa 1628/13, 15 Sa 1552/13, 15 Sa 1628/13 –, juris)
== '''Angebote''' ==