er Anstellungsvertrag ist der selbständige Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft (AG) und des Geschäftsführers einer GmbH im Sinne des § 611 BGB
Umgangssprachlich wird auch der Arbeitsvertrag als Anstellungsvertrag bezeichnet.
Wie der Arbeitsvertrag bedarf auch der Anstellungsvertrag keiner Schriftform, er ist auch mündlich verbindlich.
Im Aktiengesetz (AktG) und im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) finden sich spezielle Regelungen für den Vorstandsvertrag und den Geschäftsführeranstellungsvertrag.
Neben dem Abschluss des Anstellungsvertrages tritt die Bestellung des Vorstands bzw. des Geschäftsführers beim Handelsregister. Die Abberufung betrifft die Bestellung und lässt den Anstellungsvertrag unberührt, sofern nichts abweichendes vertraglich vereinbart wurde.
Geschäftsführer und Vorstandsmitglied haben keinen Kündigungsschutz wie Arbeitnehmer. Eine ordentliche Kündigung ist daher ohne Grund möglich. Lediglich eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, § 626 BGB.
Die für Arbeitnehmer geltenden Kündigungsfristen des § 622 BGB gelten auch für die Kündigung des GmbH-Geschäftsführers.
Unabhängig von der Kündigung des Anstellungsvertrages kann ein Vorstandsmitglied bzw. Geschäftsführer auch abberufen werden (s. unter Abberufung). Kürzlich ist die Haftungsproblematik (Organhaftung) durch die gesetzliche Neuregelung im Zuge der Diskussion um den Corporate Governance Kodex verschärft worden (s. dazu unter Geschäftsführerhaftung bzw. Vorstandshaftung).
Besondere Risiken aus der Haftung als Vertreter der Gesellschaft bestehen im Hinblick auf Sozialversicherungsbetrug (Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit), Untreue (Mannesmannverfahren), Schmiergeldaffären (Angestelltenbestechung) und Insolvenzstrafrecht (Insolvenzverschleppung).