(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 5/6 Regelungbei den Auftraggebern''' ==
Das Merkmal "im wesentlichen nur für einen Auftraggeber" sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden:
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11 –, juris)
Das Merkmal "auf Dauer" erlaubt einzelne "Ausreißerjahre". Allerdings sind hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter nicht zu berücksichtigen: "Eine Auslegung des Begriffes des Auftraggebers ist jedoch auf Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Dies folgt aus Gründen der (Gesetzes)Systematik, denn § 2 SGB VI regelt – im Gegensatz zu § 1 SGB VI – ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Ob diese Auslegung auf einen allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind (zu Mehrfachversicherungen: BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 26/77, abgedruckt in BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29), kann dahinstehen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des Auftraggebers, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht aber, dass der für „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nr. 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI gestellt ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten. Da es, wie dargelegt (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 3/08 R und BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R), nicht auf die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen ankommt, ist es für den sozialen Schutzbedarf des Selbständigen ohne Bedeutung, ob daneben noch ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter besteht. Von diesem sozialen Schutzbedarf ausgehend ist es folgerichtig nicht wesentlich, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder lediglich nebenberuflich, soweit die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, neben einer Beschäftigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 04. November 2009 – B 12 R 7/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 2 Nr. 13)." (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 –, juris)
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Urlaub''' ==