Die DRV hat in der Anlage 2 zu einem Rundschreiben die starken Merkmale für eine selbständige bzw. abhängige Beschäftigung wie folgt zusammengefasst:
'''Starke Merkmale für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses'''
Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die
Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschränkungen,
zwar keine solche Vorgabe,wohl aber dann, wenn er mit Sanktionsregelungen verbunden ist. Eine Sanktionsregelung ist auch darin
zu sehen, dass die Höhe eines Provisionssatzes mit der Anzahl der vermittelten Verträge steigt; der Sanktionscharakter wird
umso stärker, je ausgeprägter sich die Provisionssatzsteigerung gestaltet;,
− das Verbot, Untervertreter einzustellen bzw. ein Genehmigungsvorbehalt des Auftraggebers.
Derartige Beschränkungen setzen dem Geschäftsumfang des Beauftragten gewisse Grenzen. Selbständige können jedoch grundsätzlich
geschäftlichen Expansion offenstehen.
Nahezu '''zwingend für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses ''' sind diese Merkmale:
− die Verpflichtung, nach bestimmten Tourenplänen zu arbeiten
− die Verpflichtung, Adresslisten abzuarbeiten jeweils insbesondere in Verbindung mit dem
− Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative.
'''Starke Merkmale für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit'''
− Tätigwerden für mehrere Auftraggeber (bei Konzernen bzw. Konzernunternehmen i.S. des § 18 Aktiengesetz - AktG - handelt es sich
nicht um mehrere Auftraggeber)