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Scheinselbständigkeit

962 Byte hinzugefügt, 14:25, 19. Mär. 2015
/* Scheinselbständigkeit umgehen */
(FG München, Urteil vom 04. Dezember 2012 – 10 K 3854/09 –, juris)
 
== '''Scheinselbständigkeit - droht eine Strafe''' ==
 
Wird Scheinselbständigkeit festgestellt, droht in mehrerer Hinsicht eine "Strafe".
 
Zum einem kann zur Nachforderung (für bis zu fünf Jahre rücckwirkend) noch ein Säumniszuschlag kommen. Ausserden droht, wenn gleichzeitig Schwarzarbeit vorliegt, eine Hochrechnung des Bruttohonorars als Nettoentgelt. Bei Vorsatz kann die Nachforderung der DRV sich auf 30 Jahre erstrecken.
 
Dazu kann eine Strafe (Freiheitsstrafe, ggf. auf Bewährung, oder Geldstrafe) oder ein Bussgeld verhängt werden.
 
Oft kommt es zu einer Anklage wegen Beitragshinterziehung (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB). Daneben kommen Strafen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG (Mindestlohn) oder Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitsgenehmigung (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB III, §§ 10, 11 SchwarzArbG) oder illegale Arbeitnehmerüberlassung (§ 16 Abs. 1 Nrn. 1, 1a AÜG, §§ 15, 15 a AÜG) bei Endkunden in Betracht.
== '''Scheinselbständigkeit umgehen''' ==
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