sind für Betriebsprüfer Leckerbissen, weil leicht festzustellen.
'''Rechtsfolge:'''
Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind von Beginn ihrer Selbständigkeit an rentenversicherungspflichtig und müssen (selbst) den gesamten Rentenversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, zur Zeit ca. 22 %) abführen. Anders als bei der Scheinselbständigkeit haftet hier der Selbständige selbst für rückständige Beiträge und nicht der Auftraggeber.
So hieß es bis 1999 im Gesetz schlicht:
''§ 7 SGB IV Beschäftigung''
''4. Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches) des Versicherten oder seines Ehegatten.''
'''Ab 1.4.1999 bis 31.12.2000''' wurde § 7 Abs. 4 SGB IV nach Kritik geändert; es wurde ein weiteres Kriterium eingefügt, so dass nunmehr '''fünf Kriterien''' maßgeblich waren. Bei Vorliegen von drei (von fünf) Kriterien wurde "Scheinselbständigkeit" vermutet. Ausserdem wurden die Familienangehörigen wegen grundrechtlichen Bedenken (Schutz von Familie und Ehe, Art. 6 GG) gestrichen, so dass auch Familienangehörige als Arbeitnehmer beschäftigt werden können und bei der Frage der Scheinselbständigkeit berücksichtigt werden müssen:
(FG München, Urteil vom 04. Dezember 2012 – 10 K 3854/09 –, juris)
== '''Scheinselbständigkeit - wann droht eine Strafe?''' ==
Wird Scheinselbständigkeit festgestellt, droht in mehrerer Hinsicht eine "Strafe".
Oft kommt es zu einer Anklage wegen Beitragshinterziehung (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB). Daneben kommen Strafen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG (Mindestlohn) oder Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitsgenehmigung (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB III, §§ 10, 11 SchwarzArbG) oder illegale Arbeitnehmerüberlassung (§ 16 Abs. 1 Nrn. 1, 1a AÜG, §§ 15, 15 a AÜG) bei Endkunden in Betracht.
== '''Scheinselbständigkeit umgehen?''' ==
Scheinselbständigkeit umgehen geht nicht, vermeiden schon. Ob Scheinselbständigkeit vorliegt, ist objektiv anhand verschiedener, je nach Berungsgruppe unterschiedlichen Kriterien zu bewerten, die gewichtet werden und am Ende in einer Gesamtabwägung zum Überwiegen von für Selbständigkeit oder abhängiger Beschäftigung sprechender Merkmale führen. Versuchen Sie besser nicht, Scheinselbständigkeit zu umgehen, sondern vermeiden sie diese durch rechtzeitig Prüfung ob und wie die beabsichtigte Beschäftigung im Rahmen einer selbständigen Beschäftigung möglich ist.