Wer Scheinselbständige beschäftigt, haftet nicht nur für die Sozialversicherungsbeiträge, sondern sogar für die Abfündung der Einkommenssteuer und Umsatzsteuer durch den Selbständigen. Wird von Zoll, DRV oder Finanzamt festgestellt, dass eine scheinselbständige Beschäftigung vorlag und ist der Scheinselbständige seinen Pflichten gegenüber dem Finanzamt nicht nachgekommen, kann das Finanzamt den Auftraggeber nach § 42d EStG dafür in Haftung nehmen. Kein seltener Fall: So zuletzt geschehen im Falle einer großen Versicherung in NRW und einem Selbständigen in Hamburg. Gegen den Haftungsbescheid muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden; da er sofort vollstreckbar ist, muss mit dem Finanzamt vereinbart werden, dass die Vollstreckung augesetzt wird, notfalls ist mit Hilfe des Finanzgericht durchzusetzen.
== '''Scheinselbständigkeit - Besuch vom Zoll ''' ==
Der Besuch vom Zoll bleibt den meisten Unternehmern nachhaltig in Erinnerung. Meistens erfolgt die Durchsuchung von Geschäftsräumen und mglw. auch Wohnräumen in den frühen Morgenstunden, anders als die Betriebsprüfer kündigen sich die Besucher vom Zoll nicht vorher an. Grundlage ist meistens ein Durchsuchungsbeschluß, in dem die Sache schon etwas übertrieben dargestellt ist. Der Besuch vom Zoll ist nicht zu unterschätzen, da er regelmäßig unter Beteiligung von Staatsanwaltschaft und meistens auch der Steuerfahndung erfolgt. Nicht selten führt der Besuch zu einer existenzbedrohenden Situation des Unternehmens. Deswegen sollten frühzeitig spezialisierte Anwälte eingeschaltet werden, am besten noch während der Durchsuchung. Erste Hinweise für den Besuch vom Zoll finden Sie im Blogbeitrag: "Prüfungsverfügung vom Zoll" [http://www.felser.de/blog/prfungsverfgung-vom-zoll-was-tun/].
== '''Interviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit''' ==