Änderungen

Abmahnung

4.332 Byte hinzugefügt, 17:19, 18. Jun. 2015
/* Muster einer Klage gegen eine Abmahnung */
== '''Muster einer Klage gegen eine Abmahnung''' ==
 
 
Arbeitsgericht Köln
Pohligstr. 9
50969 Köln
 
vorab per Telefax 0221 93653-804
 
 
Klage
 
des Herrn Willy Spät, Zur Waldesruh 9, 89250 Witzighausen,
 
– Klägers –
 
Prozessbevollmächtigte: Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte, Uhlstr. 19 - 23, 50321 Brühl,
 
gegen
 
die Fa. Ach & Krach Gmbh & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Gerry Goldfinger, Holzweg 99a, 87719 Katzenhirn,
 
– Beklagte –
 
Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage und beantragen,
 
die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 29.2.2015 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
 
I. Sachverhalt
 
Der Kläger ist verheiratet und hat zwei unterhaltspflichtige Kinder. Bei der Beklagten ist er Januar 1990 beschäftigt, zuletzt als Sachbearbeiterin im Vertrieb. Den Arbeitsvertrag des Klägers reichen wir als Anlage K 1, die letzte gGehaltsabrechnung als Anlage K 2 zu den Gerichtsakten.
 
Mit Schreiben vom 29.2.2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, deren Inhalt sich aus dem als Anlage K 3 beigefügten Abmahnungsschreiben ergibt. Darin heisst es:
 
Abmahnung
 
Sehr geehrter Herr Spät,
 
am 23.2.2015 sind Sie erneut nicht pünktlich, sondern mit zehnminütiger Verspätung zur Arbeit erschienen. Nachdem Sie bereits am 16.2.2015 (28 min.) und am 9.2.2015 (15 min.) zu spät zur Arbeit erschienen sind, mahnen wir Sie nunmehr wegen Verstosses gegen Ihre Pflicht, pünktlich die Arbeit aufzunehmen, ab.
 
Die betriebliche Arbeitszeit beginnt täglich morgens um 7 Uhr, was Ihnen nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit auch bekannt ist. Auf die Verspätung von Ihrem Vorgesetzten angesprochen, gaben Sie an, der Wecker habe wieder nicht geklingelt.
 
Dies kann den in Ihrem Verhalten zu sehende Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten allerdings nicht entschuldigen, da sie Sorge dafür tragen müssen,daß Sie morgens pünktlich aufwachen.
 
Sie haben mit dem wiederholten und erheblichen Zuspätkommen gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Wir erwarten von Ihnen, daß Sie wie Ihre Kolleginnen und Kollegen auch, pünktlich um 7 Uhr Ihre Arbeit aufnehmen.
 
Sollte es in Zukunft erneut zur Unpünktlichkeiten kommen, müssen Sie mit weitergehenderen arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis zu einer Kündigung rechnen."
 
 
Auch bei anderen Arbeitnehmern toleriert die Beklagte gelegentliche Verspätungen. Die Verspätungen des Klägers sind ohne betriebliche Auswirkungen geblieben. Es handelt sich um erstmalige Verspätungen, deren Wiederholung wegen veränderter Umstände ausgeschlossen ist.
 
II. Rechtliche Würdigung
 
Der Kläger kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung der zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen.
 
Dem Kläger ist die betriebliche Arbeitszeit bekannt, wie sein jahrelanges pünktliches Erscheinen belegt. Hintergrund der aktuellen Verspätungen ist, daß der Kläger vier Wochen vorher umgezogen ist und seine Frau zum Transport der Kinder in Schule und Kindergarten jetzt auf die Nutzung des Familienautos angewiesen ist.
 
Der Kläger muß daher die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, bei denen es aus ihm nicht näher bekannten Gründen immer an bestimmten Wochentagen zu Verspätungen kommt. In der Anlage fügen wir eine entsprechende Bescheinigung der Verkehrsbetriebe bei.
 
Der Kläger und seine Frau haben sich nunmehr entschlossen, einen weiteren PKW anzuschaffen. Übergangsweise benutzt er sicherheitshalber den früheren Zug. Verspätungen sind daher danach nicht mehr vorgekommen.
 
Er hat seinem Vorgesetzen zu keinem Zeitpunkt angegeben, die Verspätung hinge mit dem Wecker zusammen.
 
Unabhängig davon, dass der Vorwurf inhaltlich unzutreffend und damit auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Klägers beruht, ist die Abmahnung inhaltlich viel zu unbestimmt.
 
Mit der Abmahnung wird die dem Kläger vorgeworfene Pflichtverletzung und das von ihm erwartete zukünftige Verhalten nicht hinreichend präzise beschrieben.
 
Jedenfalls liegt eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Mitarbeitern der Beklagten vor. Die Abmahnung ist zudem unverhältnismäßig, weil es sich um einen Bagatellverstoß handelt.
 
Der Kläger hat bereits deshalb einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
 
Rechtsanwalt
== '''10 gute Gründe, nicht gegen eine Abmahnung zu klagen''' ==
1.433
Bearbeitungen