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Arbeitnehmerähnliche Person

500 Byte hinzugefügt, 11:34, 26. Aug. 2015
/* Arbeitnehmerähnliche Person - arbeitsrechtliche Gesetze */
'''§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG'''
§ 2 ArbSchG Bestimmungen
 
(...)
 
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
 
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
 
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
 
3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
 
4. Beamtinnen und Beamte,
 
5. Richterinnen und Richter,
 
6. Soldatinnen und Soldaten,
 
7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
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