== '''Steuerliche Behandlung der privaten Nutzung des Dienstwagens''' ==
== '''Widerruf der Überlassung des Dienstwagens''' ==
Eine Klausel in einem Dienstwagenvertrag, wonach sich die Beklagte vorbehalten hatte, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt werde, was insbesondere dann der Fall sei, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt werde, ist wirksam. Ist das Herausgabeverlangen des Arbeitgebers zulässig, ist keine Entschädigung für den Entzug der privaten Nutzung zu zahlen. Die Rechtslage des Widerrufs einer Naturalvergütung entspricht der Rechtslage des Widerrufs anderer Entgeltbestandteile. Allerdings ist eine Ausübungskontrolle vorzunehmen, z.B. durch Einräumung einer Auslauffrist. Der Widerruf muss im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen.Muss der Arbeitnehmer trotz Widerrufs die private Nutzung versteuern, entspricht der Widerruf nicht billigem Ermessen und ist unwirksam.
so Bundesarbeitsgericht vom 21.03.2012 Aktenzeichen 5 AZR 651/10
Die Klausel im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall lautete:
''§ 7 Widerrufsvorbehalte''
''Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Im Falle der Ausübung des Widerrufs durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, eine Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz zu verlangen.''
== '''Entzug des Dienstwagens bei Krankheit / Arbeitsunfähigkeit''' ==