Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz ermöglicht vor dem Hintergrund der Freiheit von Wissenschaft und Forschung weitreichende Möglichkeiten der Befristung von Arbeitsverträgen wissenschaftlicher Mitarbeiter. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tätigkeit tatsächlich überwiegend wissenschaftlich ausgerichtet ist, was oftmals nicht der Fall ist. Nach der Rspr. des EuGH, dem sich die deutschen Arbeitsgerichte anschließen, ist zudem eine Kontrolle auf Gestaltungsmissbrauch vorzunehmen, wenn zahlreiche Befristungen eines bestimmte Dauer insgesamt überschreiten. Das Bundesarbeitsgericht geht bei mehr als 11 Jahren von einem Indiz aus und vermutet dann Gestaltungsmissbrauch.
In einem Einzelfall hat das LAG Köln bei einer Gesamtdauer der Beschäftigung von etwa 14 Jahren und 23 drittmittelfinanzierter Befristungen im Rahmen des § 2 Abs. 2 S. 1 WissZeitVG - anders als die Vorinstanz - einen Gestaltungsmissbrauch anerkannt.[https://openjur.de/u/668824.html].
== '''Überprüfung eines nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristeten Arbeitsvertrages''' ==