Die Überprüfung der Kündigungsfrist ist wegen der Vielzahl in Betracht zu ziehender Regelungen (Gesetz, Tarifvertrag, betriebliche Übung) nicht immer einfach. Auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer (Eigenkündigung) kann die Nichtbeachtung der Kündigungsfrist Schadensersatzansprüche, eine Vertragsstrafe oder sogar ein Beschäftigungsverbot durch einstweilige Verfügung nach sich ziehen.
== Kündigungsfrist beim Geschäftsführer - Anstellungsvertrag ==
Nach der Rspr. des Bundesgerichtshofs ist auch beim Anstellungevertrag eines Geschäftsführers bei der Kündigung die Kündigungsfrist nach § 622 BGB zu beachten [http://www.felser.de/geschaeftsfuehrervertragde/gmbh-geschftsfhrer-kndigungsfrist-fr-anstellungsvertrag/]
"Soweit die Kündigungserklärung auf die vertragliche Koppelungsklausel gestützt wird, kann dies nur zu einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses zum 31.12.2015 führen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die zu einer fristlosen Kündigung nach § 626 BGB berechtigenden Gründe durch eine vertragliche Koppelungsklausel um den Tatbestand einer Abberufung von der Organstellung erweitert werden können, eine hierauf gestützte Kündigung indessen zu einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses nur mit Ablauf der gesetzlich zwingenden Kündigungsfrist ( § 622 Abs. 1 BGB) führen kann ( BGH NJW 1989, 2683, 2684 ; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2006, 8 U 217/05; OLG Saarbrücken DB 2013, 2321 - für Vereinbarung einer auflösenden Bedingung im Geschäftsführeranstellungsvertrag eines Gesellschafters -).
Bei Laufzeitverträgen (§ 620 BGB) kann eine solche Vereinbarung allerdings nicht ein vorzeitiges freies Kündigungsrecht der Gesellschaft begründen (BGH NJW 1998,1480; vgl. auch BGH NJW 1999, 3263; BGH NJW 2003, 351).
Vor diesem Hintergrund ergibt sich vorliegend eine Beendigungsmöglichkeit bei Fehlen wichtiger Gründe, wie erörtert, erstmals zum 31.12.2015 und nicht, wie der Kläger meint, zum 31.12.2016. Zu einer weitergehenden Einschränkung liegen die Voraussetzungen nicht vor, weil sich dem Vorbringen des Kläger geeignete Anknüpfungspunkte einer zur Mehrfachverwendung vorgesehenen Formularklausel (§§ 305 ff. BGB) nicht entnehmen lassen ( vgl. BGH NJW 1989, 2683, 2685; OLG Saarbücken DB 2013, 2321, 2323).
Darauf, dass der Beklagten nach Maßgabe konkreter Vorgänge des Einzelfalls einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht zugemutet werden könne ( § 626 Abs. 1 BGB), kann die Kündigung unbeschadet der zu den Parteien umstrittenen Berechtigung der gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe schon wegen eines Überschreitens der hierfür zu wahrenden Reaktionsfrist ( § 626 Abs. 2 BGB) hinsichtlich der insoweit zu Grunde gelegten Tatsachen nicht gestützt werden.
Namentlich sind der Beklagten, wie gleichfalls in der mündlichen Verhandlung thematisiert, die umstrittenen einzelnen Vorgänge (Unterbleiben von Mietzinszahlungen, pflichtwidrige Auftragserteilung mit Vorauszahlung, private Nutzung von Einrichtungen und Budgetüberschreitungen) nach Vortragslage seit Jahren bekannt."
(LG Frankfurt, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 3-03 O 156/12, 3/03 O 156/12 –, juris)
Scheuen Sie sich auch nicht, nach Fallzahlen zu fragen. Was bei Ärzten ein selbstverständliches und qualitätssicherndes Kriterium ist, muss auch bei Anwälten selbstverständlich werden.
== '''Rechtsgrundlagen zu Kündigungsfristen''' ==