Es kann daher unterschiedliche Statusfeststellungen geben. Finanzämter können sogar die Umsatzsteuer anerkennen, aber den Abzug von Betriebsausgaben ablehnen (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger im Steuerrecht).
"''Im Übrigen ist die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen zwar grundsätzlich für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Aber auch hier besteht eine Bindung zwischen der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung und der im Umsatzsteuerrecht nicht (BFH-Urteil vom 10. März 2005 V R 29/03, BStBl II 2005, 730 m.w.N.), sondern ebenfalls nur eine Indizwirkung."''
(FG München, Urteil vom 04. Dezember 2012 – 10 K 3854/09 –, juris)