Leitender Angestellter ist nach § 14 Abs. 2 KSchG, wer "zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt" ist. Dabei reicht die Einstellung oder Entlassung ein paar Arbeitnehmer nicht aus, diese Befugnis muß die Tätigkeit vielmehr prägen (mehr dazu und Urteile auf leitender-angestellter.de). Das ist selten der Fall.
+== '''Arbeitsvertrag Leitender Angestellter''' == Oft enthält der Arbeitsvertrag leitender Angestellter eine entsprechende Regelung, in der festgehalten ist, dass der Arbeitnehmer leitender Angestellter im Sinne des § 5 BetrVG ist. Diese Regelung ist für die Arbeitsgerichte nicht verbindlich; die Frage ob ein Arbeitnehmer als leitender Angestellter anzusehen ist, ist objektiv zu ermitteln. Auch die unternehmensinterne Behandlung ist für die Frage, ob der arbeitsrechtliche Status leitender Angestellter vorliegt, nicht relevant. Eine Ausnahme hiervon bildet die Zweifelsregelung des leitenden Angestellten in § 5 Abs. 4 BetrVG. Aber auch dabei handelt es sich nicht einmal um eine Vermutungsregelung. "§ 5 Abs. 4 BetrVG enthält keine Regelbeispiele oder beispielhaften Erläuterungen der unbestimmten Rechtsbegriffe der § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG bzw. eine gesetzliche Vermutung (Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 5 Rn. 176). Die Regelung greift nicht ein, wenn Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe bestehen. Sie macht einen umfassenden Sachvortrag für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG nicht entbehrlich. § 5 Abs. 4 BetrVG will lediglich eine Entscheidungshilfe geben, wenn bei der Sachverhaltswürdigung Zweifel bestehen bleiben, dh. wenn die festgestellten Tatsachen sowohl die Einordnung des Angestellten als Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG als auch seine Einordnung als leitender Angestellter iSv. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG vertretbar erscheinen lassen (BAG 22. Oktober 1994 aaO; ErfK/Eisemann 2. Aufl. § 5 BetrVG Rn. 36, Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO § 5 Rn. 172, 179; DKK/Trümner BetrVG 7. Aufl. § 5 Rn. 237 f.; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 5 Rn. 203). Ein solcher "Zweifelsfall" ist nach den vorstehenden Ausführungen (s. II 4 c der Gründe) vorliegend gerade nicht gegeben." (so BAG, Urteil vom 25. Oktober 2001 – 2 AZR 358/00 –, juris)
== '''Leitender Angestellter und Kündigungsschutz''' ==