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/* Steuerberater und arbeitnehmerähnliche Selbständige */
== '''Steuerberater und arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==
Steuerberater übersehen häufig die Pflicht, Mandanten, die als Unternehmen Selbständige beauftragen oder Mandanten, die als Auftragnehmer für Unternehmen arbeiten, auf die Rentenversicherungspflichtigkeit hinzuweisen. Mag diese beim Unternehmen noch verschmerzbar sein (die Nachzahlungspflicht trifft zunächst den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) so kann dies beim soloselbständigen Mandanten unangenehme Folgen haben und mglw. sogar eine Haftung des Steuerberaters auslösen. Beim Unternehmen kann die Verkennung des Status zur Folge haben, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige zum Scheinselbständigen wird, indem er das Statusfeststellungsverfahren einleitet. Dann haften das Unternehmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Steuerberater sind gut beraten, rechtzeitig bei Verdachts- und Zweifelsfällen an qualifizierte Berater zu verweisen, wie des der Bundesgerichtshof auch von ihnen verlangt.
== '''Tipps für arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==