== '''Rentenversicherungspflichtige Selbständige''' ==
Rentenversicherungspflichtiger Der arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SG B VI ist ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger war bis zu einer Gesetzesänderung die Bezeichnung für den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen. Beide Bezeichnungen sind daher deckungsgleich (synonym). Beide Bezeichnungen sind deskriptiv, die aktuelle Bezeichnung beschreibt den Status im Vergleich zum Arbeitnehmer, die Bezeichnung "Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger" bezieht sich auf die Folge des Status. In § 2 SGB VI sind allerdings weitere Formen des rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aufgeführt, zB. Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI) oder bestimmte Handwerker (§ 2 Nr. 8 SGB VI).
== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit''' ==